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Zusatzinformationen

Freiflächen-Photovoltaik in Korbach

Im Sinne des Klimaschutzes ist ein Ausbau der Photovoltaik-Erzeugungskapazitäten zu begrüßen. Auch die Stadt Korbach steht einem maßvollen Ausbau der Freiflächen-Photovoltaik positiv gegenüber. Jedoch bestehen für Freiflächen-Photovoltaikanlagen, für die landwirtschaftliche Flächen in Anspruch genommen werden, anders als bei Dachflächenanlagen erhebliche abzuwägende Nutzungskonkurrenzen. PV-Freiflächen-Projekte sind keine privilegierten Vorhaben i.S. des § 35 BauGB. Zu ihrer Umsetzung ist immer eine kommunale Bauleitplanung mit FNP-Änderung und Bebauungsplan erforderlich. Eine solche Bauleitplanung muss an die Ziele der Raumordnung angepasst sein, ansonsten ist sie nicht zulässig, d.h. der FNP ist nicht genehmigungsfähig.

Insofern stellen die Regelungen zur Solarenergienutzung im Teilregionalplan Energie Nordhessen die maßgeblichen Rahmenbedingungen für die Zulässigkeit von PV-Freiflächenanlagen dar. So sind in Vorbehaltsgebieten Landwirtschaft eine PV-Planung aus regionalplanerischer Sicht in der Regel zulässig, insbesondere bei Beachtung der Regelungen zum Bodenwert. Bei einem Verstoß können die regionalplanerischen Bedenken im Rahmen der Abwägung überwunden werden, sofern dies gut begründet ist (z.B. durch die Zustimmung der Fachbehörden).

Die Planung einer PV-Fläche im Vorranggebiet Landwirtschaft stellt dagegen immer einen regionalplanerischen Zielverstoß dar, einzige „Heilungsmöglichkeit“ ist die Zulassung einer Abweichung von den raumordnerischen Zielen. Dieser wird nur ausnahmsweise durch die Fachbehörden zugestimmt. Hier steht der Schutz wertvoller landwirtschaftlicher und naturschutzfachlicher Flächen im Vordergrund. Eine Lenkung von Freiflächen-PV auf eher landwirtschaftlich nachrangige Standorte, mit den Bodenwerten / EMZ als regionalplanerischer Indikator, stellen hierzu ein Kriterium unter anderen in der fachlichen Beurteilung dar.


Verfahren zur Vorprüfung

Um interessierten Investoren eine erste Orientierung für die Eingrenzung (Vorprüfung) von möglichen Standorten zu bieten hat die Stadt Korbach das folgende Verfahren beschlossen:

  1. Der Vorhabenträger erklärt die Übernahme aller Kosten und Risiken bevor eine Prüfung bis Schritt 3 eingeleitet wird.

  2. Die Stadt Korbach prüft, ob Ziele der Raumordnung betroffen sind (Lage innerhalb eines Vorranggebietes).

  3. Sind Ziele der Raumordnung betroffen, erfolgt eine Abstimmung mit dem Regierungspräsidium Kassel, Dezernat 27.1 Regionalplanung und Siedlungswesen.

  4. Der Vorhabenträger stellt nach positiver Abstimmung gem. § 12 BauGB einen Antrag auf die Einleitung eines Bauleitplanverfahrens (inklusive einer Erklärung zur Übernahme aller Kosten der Bauleitplanverfahren).

  5. Die Stadt Korbach hat auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (Beschluss durch die Stadtverordnetenversammlung). Mit der Aufstellung eines Bebauungsplans wird gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan geändert (§ 8 Abs. 3 BauGB). Die Kosten des Verfahrens sind vom Vorhabenträger zu tragen.

  6. Sind Ziele der Raumordnung betroffen, stellt die Stadt Korbach parallel zu dem Bauleitplanverfahren ein Zielabweichungsantrag nach § 8 Hessisches Landesplanungsgesetz (HLPG) in Verbindung mit § 6 Raumordnungsgesetz (ROG).

Die Kommune kann Freiflächensolaranlagen über Bebauungspläne ermöglichen, muss dies aber nicht. Sie hat die volle Planungshoheit.

Bei vorhabenbezogenen Bebauungsplänen können weitere Festsetzungen erfolgen, zum Beispiel Vorgaben zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung der Landschaft, Vorgaben zur Passierbarkeit der Einzäunung für kleine Säugetiere oder das Verbot von Pestiziden. Welche Art von Festsetzungen im Sinne der Gesamt-Verträglichkeit erforderlich sind, werden bei jedem Vorhaben individuell geprüft. Die Vorprüfung umfasst lediglich raumplanerische Aspekte. Eine technische Machbarkeit (Technische Erschließung, Ertragspotenziale, Wirtschaftlichkeit, etc.) werden hierbei nicht berührt.

Die Anfragen werden durch den Fachbereich Bauen und Umwelt bearbeitet.

Fachbereich Bauen und Umwelt
Stechbahn 1
34497 Korbach
Karte anzeigen

Raum: C 21 (2. Obergeschoss)
Telefon: 05631 53-281
Fax: 05631 53-300
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Aktuelle Freiflächen-PV-Anlagen in der Gemarkung Korbach


Name:                                         Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 3 Gemarkung Eppe “Solarpark Eppe“

Datum der Rechtswirksamkeit:    02.03.2018

Technische Daten:                       »Heimberg Mitte«, Inst. Brutto-Leistung 4.800 kW

                                                   »Heimberg Nordfeld«, Inst. Brutto-Leistung 2.800 kW

Erzeugte Energie:                        rd. 7.500 kWh pro Jahr

Übersichtskarten

 Suchräume für Freiflächen-PV-Anlagen (Regionalplan, EEG und EMZ):


Suchräume für Freiflächen-PV-Anlagen (nach Regionalplan Stand 2009):

EEG-geförderte Anlagen zur Stromerzeugung in Korbach

In der Gemarkung Korbach sind bereits eine große Zahl von erneuerbaren Energieerzeugern im Einsatz. Diese umfassen Photovoltaikanlagen auf Hausdächern und Freiflächen, Windenergieanlagen sowie Biomasse- und Wasserkraftwerke. Alle Anlagen, die eine Einspeisevergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) erhalten, müssen im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur angemeldet werden. Anlagen, die keine Vergütung bekommen, also beispielsweise sogenannte Balkonkraftwerke, können, müssen aber nicht angemeldet werden.

Sie können hier die aktuelle Auswertung des Marktstammdatenregisters für die Gemarkung Korbach herunterladen. Die Auswertung wird von der Fachstelle Klima-Kommunen der Landes Energie Agentur Hessen (LEA) als standardisierter Bericht für die Klimakommunen erstellt. Er enthält neben der Auswertung der Gemarkung Korbach auch Vergleichswerte des Landkreises und des Landes Hessen.

Steckbrief über die EEG-geförderten Anlagen 2021 (PDF, 248 kB)