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Grundsteuer

Allgemeine Informationen

Die Grundsteuer ist eine Realsteuer (auch Objektsteuer genannt). Sie knüpft an das Eigentum, die Beschaffenheit sowie den Wert eines Grundstücks an. Sie wird von der Gemeinde erhoben, auf deren Gemeindegebiet der Grundbesitz liegt. Steuerpflichtig ist der im Inland liegende Grundbesitz.

Grundbesitz sind

  • land- und forstwirtschaftliches Vermögen (Grundsteuer A),
  • Grundvermögen und Betriebsvermögen (Grundsteuer B).

Dem Finanzamt obliegt die Bewertung der einzelnen Objekte.

Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer. Das bedeutet, die Festsetzung bezieht sich auf das gesamte Kalenderjahr. 


Wer ist Schuldner der Grundsteuer?

Schuldner der Grundsteuer für das Kalenderjahr ist grundsätzlich derjenige, dem das Grundstück zu Beginn eines Kalenderjahres (01.01.) zugerechnet ist (Stichtagsprinzip).


Wie berechnet sich die Grundsteuer?

Ausgangspunkt für die Berechnung der Grundsteuer ist der Grundsteuermessbetrag. Dieser wird vom Finanzamt, in dessen Zuständigkeitsbereich der Grundbesitz liegt, in einem gesonderten Grundsteuermessbeschied festgesetzt. Darin legt das Finanzamt außerdem fest, wer Steuerschuldner ist und ab wann das Grundstück zu besteuern ist.

Die Stadt Korbach ist bei der Grundsteuererhebung an die Feststellungen des Finanzamtes gebunden. Einwände gegen die Höhe des Grundsteuermessbetrages sind daher bei dem Finanzamt anzubringen, das den Grundsteuermessbescheid erteilt hat.

Die zu zahlende Grundsteuer errechnet sich durch Anwendung des Hebesatzes der Stadt Korbach auf den vom Finanzamt festgesetzten Grundsteuermessbetrag:

Grundsteuermessbetrag x Hebesatz = zu zahlender Grundsteuerbetrag

Für die Festsetzung des Grundsteuermessbetrages ist das Finanzamt Korbach-Frankenberg zuständig.


Welche Hebesätze gelten in Korbach?

•    Hebesatz Grundsteuer A: 390 v. H. (für land- und forstwirtschaftliche Betriebe)
•    Hebesatz Grundsteuer B: 460 v. H. (für unbebaute und bebaute Grundstücke)


Wann sind die Grundbesitzabgaben fällig?

Die Grundbesitzabgaben werden bei erstmaliger Festsetzung einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides, im Übrigen in vierteljährlichen Beträgen zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.

Bitte beachten Sie die Dauerwirkung unserer Bescheide. Aus Kostengründen werden Bescheide nur bei Veränderungen erstellt.


Was ist bei einem Eigentümerwechsel zu beachten?

Bei der Grundsteuer handelt es sich um eine Jahressteuer nach dem Grundsteuergesetz. Bei einer rechtsgeschäftlichen Übertragung des Eigentums (z. B. Verkauf, Schenkung) bleibt der bisherige Eigentümer für das gesamte Kalenderjahr, in dem der Eigentumswechsel stattfindet, Steuerschuldner. Die Grundsteuerpflicht des Erwerbers beginnt erst ab dem folgenden Jahr (zum 01.01). Privatrechtliche Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien bleiben hiervon unberührt.

Die Stadt Korbach wird leider nicht unmittelbar von den Notaren oder vom Amtsgericht (Grundbuchamt) über den Eigentumswechsel informiert, sondern in der Regel erst später durch die Bewertungsstelle des Finanzamtes Korbach-Frankenberg hierüber in Kenntnis gesetzt.

Mit unserem Formular haben Sie jedoch die Möglichkeit, die erforderlichen Informationen für eine vorzeitige Umstellung der Grundsteuer-Veranlagung auf den neuen Eigentümer an die Stadt Korbach zu geben. Weitere Informationen erhalten Sie hier.


Was sollte ich noch wissen?

Sie haben allgemeine Fragen rund um das Thema „Einheitsbewertung“? Dann steht Ihnen die Servicehotline des Landes Hessen unter der kostenfreien Rufnummer 0800 5225335 (Montag bis Freitag jeweils in der Zeit von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr) zur Verfügung. Bitte beachten Sie, dass die Servicehotline keine steuerliche Beratung leisten darf.

Bei Fragen zu Themen rund um Ihre persönliche Steuererklärung wenden Sie sich bitte an das Finanzamt Korbach-Frankenberg.

Weitere Informationen finden Sie in der Broschüre »Steuern von A - Z« auf der Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen.


Rechtsgrundlagen

  •  Bewertungsgesetz (BewG)
  •  Grundsteuergesetz (GrStG)