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Hundesteuer

Allgemeine Informationen

Die Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Sie kann von den Städten und Gemeinden nach kommunalem Satzungsrecht für das Halten von Hunden erhoben werden.

Wenn Sie einen Hund halten, müssen Sie ihn anmelden und Hundesteuer bezahlen. Die Meldepflicht ist im Einzelnen in der jeweiligen kommunalen Satzung geregelt.


Wer ist steuerpflichtig?

  • die Halterin oder der Halter eines Hundes

  • Personen, die einen Hund länger als zwei Monate pflegen, bei sich untergebracht haben oder auf Probe oder zum Anlernen halten


Wann beginnt die Steuerpflicht?

Grundsätzlich beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem ein Hund in den Haushalt aufgenommen wurde, frühestens jedoch mit dem 1. des Monats, in dem der Hund vier Monate alt wird.

Wer einen Hund länger als zwei Monate in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, ist mit Beginn des 3. Monats steuerpflichtig.


Wann endet die Steuerpflicht?

Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem die Hundehaltung beendet wird. Bei nicht rechtzeitiger Meldung besteht die Steuerpflicht bis zur Meldung fort.


Welche Fristen muss ich beachten?

Anmeldung:

Der Hundehalter oder die Hundehalterin ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme oder - wenn der Hund noch nicht vier Monate alt ist - innerhalb von zwei Wochen nachdem der Hund vier Monate alt geworden ist, anzumelden.

Wer einen Hund länger als zwei Monate pflegt, untergebracht, auf Probe oder zum Anlernen gehalten hat, muss diesen innerhalb von zwei Wochen nach dem Tag, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist, anmelden.

Abmeldung:

Endet die Hundesteuer oder entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist dies der Stadt ebenfalls innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen.

Verfahrensablauf


Wie melde ich meinen Hund an bzw. ab?

Hier gibt es mehrere Möglichkeiten:

  1. Bequem von zu Hause aus über unseren Onlineservice

  2. Telefonische An-/Abmeldung

  3. Persönliche An-/Abmeldung durch Vorsprache bei den zuständigen Sachbearbeiter/-innen

  4. Schriftliche An-/Abmeldung per Formular

Das Formular erhalten Sie außerdem im Bürgerbüro, in der Korbach-Information und beim Fachbereich Finanzen und Abfallwirtschaft.

Anmeldung:

Bei der Anmeldung Ihres Hundes erhalten Sie von uns eine Hundesteuermarke. Diese ist sichtbar am Halsband des Hundes zu befestigen.

Abmeldung:

Endet die Hundehaltung (Tod oder Verkauf des Hundes, Umzug in eine andere Stadt/Gemeinde), so ist die Steuermarke mit der Anzeige über die Beendigung der Hundehaltung innerhalb von zwei Wochen an uns zurückzugeben.

Bei einer Abmeldung wegen Tod des Hundes ist ein Nachweis des Tierarztes vorzulegen.

Findet ein Umzug in eine andere Stadt/Gemeinde statt, muss der Hund in Korbach abgemeldet und in der neuen Stadt/Gemeinde angemeldet werden. Die Ummeldung erfolgt nicht automatisch.

Wird ein Hund verkauft, so ist der Name und die Anschrift der Erwerberin oder des Erwerbers anzugeben.


Welche Gebühren fallen an?

Der Steuersatz der Stadt Korbach beträgt jährlich

  • für den ersten Hund                                          72,00

  • für den zweiten Hund                                      108,00

  • für den dritten und jeden weiteren Hund          144,00

  • für gefährliche Hunde im Sinne der Satzung    396,00


Wann fallen die Gebühren an?

Die Steuer wird bei erstmaliger Festsetzung einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides, im Übrigen in vierteljährlichen Beträgen zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.

Auf Antrag kann die Steuer auch einmal jährlich zum 1. Juli eines Kalenderjahres gezahlt werden.

Bitte beachten Sie die Dauerwirkung unserer Bescheide. Aus Kostengründen werden Bescheide nur bei Veränderungen erstellt.


Weitere Informationen zur Hundesteuer


Gilt mein Hund als gefährlicher Hund?

Als gefährliche Hunde im Sinne unserer Hundesteuersatzung gelten Hunde, die

  • sich als bissig erwiesen haben

  • in gefahrdrohender Weise Menschen anspringen

  • Wild, Vieh und andere Tiere hetzen oder reißen

  • auf Angriffslust oder auf eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft oder Schärfe gezüchtet, ausgebildet oder abgerichtet wurden

Zuständig für die Erteilung einer Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes ist unser Ordnungsamt.

Den Antrag zur Haltung eines gefährlichen Hundes finden Sie hier.


Gibt es eine Steuerermäßigung?

Gemäß der Hundesteuersatzung der Stadt Korbach kann die Steuer auf Antrag auf 50 % bzw. auf 25 % des geltenden Steuersatzes ermäßigt werden.

Dies gilt beispielsweise für Hunde,

  • zur Bewachung von bewohnten Gebäuden oder landwirtschaftlichen Anwesen

  • von Empfängerinnen und Empfängern von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II bzw. SGB XII und sonstigen ähnlichen Leistungen und diesen einkommensmäßig gleichstehenden Personen

Weitere Informationen entnehmen Sie § 7 unserer Hundesteuersatzung.


Kann mein Hund von der Hundesteuer befreit werden?

Unter bestimmten Voraussetzungen kann Ihr Hund auf Antrag von der Hundesteuer befreit werden.

Dies gilt beispielsweise für Hunde,

  • die dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfloser Personen dienen.

  • die aus dem Tierheim erworben wurden.

Dem Antrag auf Hundesteuerbefreiung sind entsprechenden Nachweise (Schwerbehindertenausweis, Vertrag des Tierheims etc.) in Kopie beizufügen.

Weitere Informationen entnehmen Sie § 6 unserer Hundesteuersatzung.


Was tun, wenn ich die Hundesteuermarke verloren habe?

Bei Verlust oder Unbrauchbarkeit der Steuermarke wird der Halterin oder dem Halter eine Ersatzmarke gegen eine Gebühr von 5,00 ausgehändigt.

Die Ersatzmarke ist telefonisch oder persönlich zu beantragen.

Wird eine verloren gegangene Hundesteuermarke wieder aufgefunden, ist die wiedergefundene Marke unverzüglich an die Stadt zurückzugeben.


Rechtsgrundlagen


Verfügbare Dokumente

Hundesteuer An- und Abmeldung (PDF, 444 kB)

Antrag gefährlicher Hund (PDF, 20 kB)

Hundesteuersatzung (PDF, 68 kB)

gültig ab 01.01.2024