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Parkausweise für Schwerbehinderte blau/orange

Voraussetzungen zur Erteilung von Parkausweisen für Schwerbehinderte:

Einen blauen Parkausweis (europaweit gültig, u. a. zur Berechtigung zum Parken auf ausgewiesenen öffentlichen Behindertenparkplätzen) können schwerbehinderte Menschen mit folgenden durch das zuständige Versorgungsamt festgestellten Merkzeichen erhalten:

  • aG (außergewöhnlich gehbehindert) und/oder
  • Bl (blind)


Außerdem können seit Anfang 2009 folgende Personen den blauen Parkausweis erhalten:

  • Contergangeschädigte (beidseitige Amelie oder Phokomelie) und
  • Menschen mit vergleichbaren Beeinträchtigungen (zum Beispiel Amputation beider Arme)


Einen orangefarbenen Parkausweis für besondere Gruppen von Schwerbehinderten (nur bundesweit gültig, keine Berechtigung zum Parken auf ausgewiesenen öffentlichen Behindertenparkplätzen, aber z. B. Parken ohne Entrichtung der Parkgebühr auf öffentlichen Parkplätzen) können erhalten:

  • schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und
    • einem GdB von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) sowie
    • gleichzeitig einem GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane
  • schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 60 vorliegt
  • schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 70 vorliegt
Dieser Parkausweis berechtigt nicht zum Parken auf Parkplätzen mit Zusatzzeichen Rollstuhlfahrersymbol.

Für die Ausstellung eines orangefarbenen Parkausweises ist die vorherige Prüfung durch das zuständige Versorgungsamt Voraussetzung. Bitte füllen Sie diesen Antrag aus uns reichen ihn bei uns ein. Wir leiten ihn dann an das zuständige Versorgungsamt weiter und melden uns mit dem Ergebnis der Überprüfung wieder bei Ihnen.