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Grundstücksanschlusskosten

Allgemeine Informationen

Für die Entwässerung eines Grundstückes sind Anschlüsse an die öffentlichen Kanalisationsanlagen (Schmutz- und Niederschlagswasser) erforderlich.

Grundstücksanschlusskosten entstehen für die

  • Herstellung
  • Erneuerung
  • Veränderung
  • Unterhaltung und
  • Beseitigung

der Anschlussleitungen zwischen der Grenze der Anliegergrundstücke und dem Hauptkanal. Die Städte und Gemeinden können bestimmen, dass ihnen diese Aufwendungen erstattet werden.


Welche Grundstücke müssen an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden?

Grundsätzlich muss jedes Grundstück, auf dem Abwasser anfällt, durch eine fachkundige Firma gesondert und unmittelbar durch eine Anschlussleitung an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden.

In vereinzelten Fällen kann ein Grundstück von diesem Anschluss- und Benutzungszwang befreit sein. Weitere Informationen hierzu finden Sie im § 3 Abs. 3 der Entwässerungssatzung (EWS) der Kreis- und Hansestadt Korbach.

Ein Anspruch auf Entwässerung im freien Gefälle besteht nicht.


Welche Grundstücke unterliegen der Erstattungspflicht?

Alle Grundstücke, die an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden, sind grundsätzlich erstattungspflichtig.

Bei einem Neubau müssen die Anschlussleitungen erst neu gelegt werden. Hier fallen für die Herstellung der Anschlussleitungen immer Grundstücksanschlusskosten an.

Wer ein bestehendes Haus kaufen möchte oder bereits besitzt, muss nur Grundstücksanschlusskosten zahlen, wenn die Leitungen erneuert, verändert, stillgelegt oder beseitigt werden oder noch ein Erstattungsanspruch als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht.

Werden bei Inspektionen Fehlanschlüsse vorgefunden, sind die Kosten für die Erneuerung ebenfalls von den Anschlussnehmern bzw. den Anschlussnehmerinnen zu tragen.


Wie wird die Höhe der Grundstücksanschlusskosten ermittelt?

Die Kosten für die Anschlussleitungen zwischen der Grenze der Anliegergrundstücke und dem Hauptkanal tragen die Anlieger/-innen.

Die Anschlussleitungen werden von der Stadt oder von einem von der Stadt beauftragten Dritten (fachkundige Firma) hergestellt, erneuert, verändert, unterhalten, stillgelegt oder beseitigt. Für jeden Anschluss wird vom Bauunternehmen eine separate Rechnung erstellt.

Die Rechnung des Bauunternehmens wird zunächst von der Stadt Korbach bezahlt und anschließend den Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern in der tatsächlich entstandenen Höhe in Rechnung gestellt.


Wer muss die Grundstücksanschlusskosten zahlen?

Erstattungspflichtig ist die Person, die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides Eigentümer/-in des Grundstücks ist.

Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der/die Erbbauberechtigte erstattungspflichtig.

Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner. Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer/-innen nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil erstattungspflichtig.

Welche Fristen muss ich beachten?

Der Erstattungsanspruch der Stadt entsteht mit der Fertigstellung der erstattungspflichtigen Maßnahme.

Der Kostenerstattungsbetrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides an die Stadt Korbach zu zahlen.

Die Stadt kann die Durchführung der Maßnahme von der Entrichtung einer angemessenen Vorauszahlung abhängig machen.


Was sollte ich noch wissen?

Beim Kauf eines Grundstückes müssen Sie beachten, dass der Erstattungsanspruch als öffentliche Last auf dem Grundstück/Erbbaurecht/Wohnungs- und Teileigentum ruht.

Dies hat zur Folge, dass die neuen Grundstückseigentümer/-innen (bzw. die neuen Erbbau-, Wohnungs- oder Teileigentumsberechtigten) zur Zahlung verpflichtet sind, bis die Grundstücksanschlusskosten vollständig erstattet wurden. Eventuelle Ersatzansprüche gegenüber dem/der vorherigen Eigentümer/-in sind privatrechtlich zu klären.

Die Kosten für Arbeiten an den Anschlussleitungen auf dem Privatgrundstück sind von den Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern zu tragen.


Rechtsgrundlagen

  • § 12 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) für das Land Hessen
  • Entwässerungssatzung (EWS) der Kreis- und Hansestadt Korbach
  • Hessisches Wassergesetz (HWG)