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Gewerbesteuer

Allgemeine Informationen

Die Gewerbesteuer ist eine Realsteuer (auch Objektsteuer genannt) und knüpft allein an das Besteuerungsobjekt an, ohne dabei die persönlichen Verhältnisse des Steuerschuldners/der Steuerschuldnerin (z. B. seine Leistungsfähigkeit) zu berücksichtigen. Steuergegenstand der Gewerbesteuer ist der Gewerbebetrieb und seine objektive Ertragskraft.


Welche Gewinne sind gewerbesteuerpflichtig?

Gewerbesteuerpflichtig sind Gewinne

  • von Einzelunternehmen und Personengesellschaften, soweit sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen.
  • von Kapitalgesellschaften.

Gewinne aus einer freiberuflichen, land‐ und forstwirtschaftlichen oder vermögensverwaltenden Tätigkeit (bspw. Vermietung und Verpachtung) sind nicht gewerbesteuerpflichtig.


Wer ist Schuldner/-in der Gewerbesteuer?

Schuldner/-in der Gewerbesteuer ist der/die Unternehmer/-in (die Person, für dessen Rechnung das Gewerbe betrieben wird). Ist die Tätigkeit einer Personengesellschaft Gewerbebetrieb, so ist die Gesellschaft gewerbesteuerpflichtig.


Was ist die Besteuerungsgrundlage?

Besteuerungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag. Das ist der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der bei der Ermittlung des Einkommens für den dem gewerbesteuerlichen Erhebungszeitraum entsprechenden Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen ist, korrigiert um bestimmte Hinzurechnungen und Kürzungen.

Der Gewerbeertrag wird bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften noch um einen Freibetrag in Höhe von 24.500,00 gekürzt. Wird der Betrieb in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betrieben, wird der Freibetrag nicht gewährt.

Ausgehend vom Gewerbeertrag wird durch Anwendung der Steuermesszahl auf den Gewerbeertrag der Gewerbesteuermessbetrag ermittelt.


Wie errechnet sich die Gewerbesteuer?

Die Gewerbesteuer errechnet sich aus der Multiplikation des Gewerbesteuermessbetrages mit dem Hebesatz, der von der hebeberechtigten Gemeinde zu bestimmen ist. Der Hebesatz beträgt 200 %, wenn die Gemeinde keinen höheren Hebesatz festgesetzt hat.

Gewerbesteuermessbetrag x Gewerbesteuerhebesatz = Jahresgewerbesteuer


Wie hoch ist der Gewerbesteuerhebesatz in Korbach?

Gewerbesteuer Hebesatz: 410 % (seit 01.01.2020)


Wann wird die Gewerbesteuer fällig?

Bitte beachten Sie die Dauerwirkung unserer Bescheide. Aus Kostengründen werden Bescheide nur bei Veränderungen erstellt. Gewerbesteuer-Vorauszahlungen aufgrund des letzten Bescheides sind jeweils zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines jeden Jahres zu leisten.


An wen muss ich mich wenden?

Soweit es um die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags geht, müssen Sie sich an das für das Unternehmen zuständige Finanzamt wenden. Bei Fragen bezüglich der Erhebung der Gewerbesteuer wenden Sie sich bitte an den Fachbereich Finanzen und Abfallwirtschaft der Stadt Korbach. Die Ansprechpartner/-innen finden Sie am rechten Seitenrand.


Verfahrensablauf

Gewerbesteuererklärungen sind beim Finanzamt grundsätzlich in elektronischer Form einzureichen. Für die Gewerbesteuererklärung steht die kostenlose Software „Mein ELSTER" zur Verfügung.

Das Finanzamt setzt auf der Grundlage der eingereichten Gewerbesteuererklärung einen Gewerbesteuermessbetrag fest, der den Steuerpflichtigen durch Bescheid bekannt gegeben wird. Dieser Gewerbesteuermessbescheid ist der Grundlagenbescheid für die Festsetzung der Gewerbesteuer und der Gewerbesteuervorauszahlungen.

Zuständig für die Gewerbesteuerfestsetzung ist die Kreis- und Hansestadt Korbach.


Welche Fristen muss ich beachten?

Die Gewerbesteuererklärung ist grundsätzlich abzugeben bis zum:

  • 31. Juli des auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres, wenn Sie steuerlich nicht beraten sind.
  • 28. bzw. 29. Februar des zweiten, auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres, wenn Sie steuerlich beraten sind.

Für den Veranlagungszeitraum 2020 wurde die Frist zur Abgabe der Steuererklärungen generell für alle beratenen und nicht beratenen Steuerpflichtige um drei Monate verlängert.

Steuerpflichtige, die ihre Erklärungen selbst erstellen, können ihre Steuererklärungen daher fristwahrend bis zum 31. Oktober 2021 abgeben. Beratene Steuerpflichtige können die Erklärungen fristgerecht bis zum 31. Mai 2022 abgeben.

Diese verlängerten Erklärungsfristen gelten nicht für Steuererklärungen, die auf Grund einer gesonderten Anordnung („Vorabanforderung“) bereits zu einem früheren Termin abzugeben sind.


Was sollte ich noch wissen?

Nähere Informationen zur elektronischen Abgabe der Gewerbesteuererklärung finden Sie auf den Internetseiten des Hessischen Ministeriums der Finanzen oder unter www.elster.de.


Rechtsgrundlagen

  • Art. 106 Abs. 6 Grundgesetz
  • Gewerbesteuergesetz (GewStG)
  • Gewerbesteuer- Durchführungsverordnung