Abfall: Befreiung von den Abfallgebühren beantragen

Grundsätzlich gelten alle auf dem Grundstück mit Hauptwohnsitz gemeldeten Personen als gebührenpflichtige Personen.

Die Personenzahl wird halbjährlich automatisch ermittelt. Stichtage hierfür sind der 31.03. für das erste Kalenderhalbjahr und der 30.09. für das zweite Kalenderhalbjahr.

Dritte und weitere Kinder einer Familie sind bis zum vollendeten 18. Lebensjahr nicht gebührenpflichtig.

Hält sich eine gebührenpflichtige Person überwiegend außerhalb des Stadtgebietes auf oder ist in einem Pflegeheim wohnhaft, so können die Abfallgebühren auf Antrag ganz oder teilweise erstattet werden.

Welcher Unterlagen werden benötigt?

  • Nachweis/Kopie über den längerfristigen Aufenthalt außerhalb des Stadtgebietes (z. B. Studienbescheinigung, Wehrdienstbescheinigung, Arbeitgeberbescheinigung)
  • oder Nachweis über die Unterbringung in einem Pflegeheim (z. B. Vertrag des Pflegeheims)

Verfahrensablauf

Füllen Sie den Antrag auf Befreiung von den Abfallgebühren aus und reichen diesen zusammen mit den erforderlichen Nachweisen bei uns ein.

Die Abfallberatung prüft Ihren Antrag und die Unterlagen.

Wenn alle Voraussetzung vorliegen, wird die betroffene Person von den Abfallgebühren befreit und Sie erhalten einen neuen Gebührenbescheid.

Sollten die Voraussetzungen nicht vorliegen oder Unterlagen fehlen, so erhalten Sie eine Nachricht von uns.

Rechtsgrundlagen