Anzeige von Feuerwerken

Vor dem Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen muss der Inhaber der Erlaubnis nach § 7 Sprengstoffgesetz (SprengG) oder der Inhaber eines Befähigungsscheines nach § 20 SprengG, das Feuerwerk der zuständigen Behörde anzeigen. Dies gilt ganzjährig für Feuerwerke mit pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien 3, 4, P1, P2, T1 oder T2. Für Feuerwerke mit pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 nur in der Zeit vom 02.01 bis zum 30.12. Die von der Ordnungsbehörde ausgestellte Ausnahmegenehmigung berechtigt zum Erwerb von Feuerwerkskörpern der Klasse II. Die Ausnahmegenehmigung kann nur an Personen über 18 Jahren erteilt werden.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Vollständig ausgefülltes Anzeigeformular mit den ggf. notwendigen Lageplänen. Die Anzeige muss mindestens zwei Wochen vor dem Abbrennen erfolgen.


Voraussetzungen

Die anzeigende Person muss das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Kosten

Die Verwaltungsgebühren für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung betragen 100,00 €.

Anträge / Formulare

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Einheitlicher Ansprechpartner Hessen

Rechtsgrundlage