Bestattung

Bei einem Todesfall haben Sie als Angehöriger die Pflicht, umgehend eine Ärztin/einen Arzt zu verständigen, der die Leichenschau durchführt und den Leichenschauschein ausstellt. Der Ärztin oder dem Arzt müssen Sie das Betreten von Grundstücken und Räumen zur Durchführung der Leichenschau gestatten. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung wird insoweit eingeschränkt.

Der Todesfall ist spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag beim Standesamt des Ortes, in dem der Tod eingetreten ist, anzuzeigen. Dabei ist der nichtvertrauliche Teil des Leichenschauscheines abzugeben (siehe auch Sterbeurkunde). Als Angehöriger haben Sie die Bestattung zu veranlassen, die frühestens 48 Stunden und nicht später als 96 Stunden nach Eintritt des Todes stattfinden soll. Es gibt die Möglichkeit der Erd‐, Feuer‐ oder Seebestattung. Die Bestattungsart richtet sich nach dem Willen der verstorbenen Person. Ist der Wille der verstorbenen Person nicht bekannt, bestimmen Sie als Angehöriger die Bestattungsart.

Sorgepflichtige Angehörige
Sorgepflichtige Angehörige sind der Ehegatte oder der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz sowie Kinder, Eltern, Großeltern, Enkel und Geschwister, Adoptiveltern und ‐kinder.

Für die Bestattung von Verstorbenen ohne Angehörige gilt folgendes:
Wenn Sie als sorgepflichtige Angehörige oder sorgepflichtiger Angehöriger (Ehegatte/in, Lebenspartner/in, Kinder, Eltern, Großeltern, Enkel/in, Geschwister, Adoptiveltern und ‐kinder) nicht vom Tod ihres verstorbenen Familienmitgliedes wissen oder sich nicht innerhalb von 96 Stunden nach Todeseintritt kümmern können, haben wir als zuständige Behörde nach den gesetzlichen Bestimmungen für eine würdevolle Bestattung der Verstorbenen/des Verstorbenen zu sorgen. Das bedeutet, dass wir nach Angehörigen suchen, sie informieren oder gegebenenfalls selbst die Bestattung in Auftrag geben.

An wen muss ich mich wenden?

Für die Durchführung der Leichenschau an eine Ärztin/einen Arzt.
Für die Ausstellung der Sterbeurkunde an das zuständige Standesamt, in dessen Bereich der Tod eingetreten ist.
Für die Bestattung an die Friedhofsverwaltung des Ortes, an dem bestattet werden soll.
Für die Überführung vom Sterbeort zum Friedhof/Krematorium an ein Bestattungsunternehmen.

Wichtiger Hinweis

Im Allgemeinen beauftragen die Angehörigen ein Bestattungsunternehmen mit der Durchführung der Bestattung. Dieses kann auch die Sterbeanzeige beim Standesamt sowie die weiteren Behördengänge für Sie erledigen.

Welche Gebühren fallen an?

Die Kosten der Bestattung richten sich nach der Satzung der Stadt/Gemeinde, in dessen Bereich die Bestattung erfolgt.

Rechtsgrundlage