Grundstücksanschlusskosten

Für die Entwässerung eines Grundstückes sind Anschlüsse an die öffentlichen Kanalisationsanlagen (Schmutz- und Niederschlagswasser) erforderlich.

Grundstücksanschlusskosten entstehen für die

  • Herstellung
  • Erneuerung
  • Veränderung
  • Unterhaltung und
  • Beseitigung

der Anschlussleitungen zwischen der Grenze der Anliegergrundstücke und dem Hauptkanal. Die Städte und Gemeinden können bestimmen, dass ihnen diese Aufwendungen erstattet werden.

Welche Grundstücke müssen an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden?

Grundsätzlich muss jedes Grundstück, auf dem Abwasser anfällt, durch eine fachkundige Firma gesondert und unmittelbar durch eine Anschlussleitung an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden.

In vereinzelten Fällen kann ein Grundstück von diesem Anschluss- und Benutzungszwang befreit sein. Weitere Informationen hierzu finden Sie im § 3 Abs. 3 der Entwässerungssatzung (EWS) der Kreis- und Hansestadt Korbach.

Ein Anspruch auf Entwässerung im freien Gefälle besteht nicht.

Welche Grundstücke unterliegen der Erstattungspflicht?

Alle Grundstücke, die an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden, sind grundsätzlich erstattungspflichtig.

Bei einem Neubau müssen die Anschlussleitungen erst neu gelegt werden. Hier fallen für die Herstellung der Anschlussleitungen immer Grundstücksanschlusskosten an.

Wer ein bestehendes Haus kaufen möchte oder bereits besitzt, muss nur Grundstücksanschlusskosten zahlen, wenn die Leitungen erneuert, verändert, stillgelegt oder beseitigt werden oder noch ein Erstattungsanspruch als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht.

Werden bei Inspektionen Fehlanschlüsse vorgefunden, sind die Kosten für die Erneuerung ebenfalls von den Anschlussnehmern bzw. den Anschlussnehmerinnen zu tragen.

Wie wird die Höhe der Grundstücksanschlusskosten ermittelt?

Die Kosten für die Anschlussleitungen zwischen der Grenze der Anliegergrundstücke und dem Hauptkanal tragen die Anliegerinnen und Anlieger.

Die Anschlussleitungen werden von der Stadt oder von einer von der Stadt beauftragten Firma hergestellt, erneuert, verändert, unterhalten, stillgelegt oder beseitigt. Für jeden Anschluss wird vom Bauunternehmen eine separate Rechnung erstellt.

Die Rechnung des Bauunternehmens wird zunächst von der Stadt Korbach bezahlt und anschließend den Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern in der tatsächlich entstandenen Höhe in Rechnung gestellt.

Wer muss die Grundstücksanschlusskosten zahlen?

Erstattungspflichtig ist die Person, die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides Eigentümer bzw. Eigentümerin des Grundstücks ist.

Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Eigentümerinnen und Eigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil erstattungspflichtig.

Was sollte ich noch wissen?

Beim Kauf eines Grundstückes müssen Sie beachten, dass der Erstattungsanspruch als öffentliche Last auf dem Grundstück/Erbbaurecht/Wohnungs- und Teileigentum ruht.

Dies hat zur Folge, dass die neuen Eigentümerinnen und Eigentümer (bzw. die neuen Erbbau-, Wohnungs- oder Teileigentumsberechtigten) zur Zahlung verpflichtet sind, bis die Grundstücksanschlusskosten vollständig erstattet wurden. Eventuelle Ersatzansprüche gegenüber dem vorherigen Eigentümer bzw. der vorherigen Eigentümerin sind privatrechtlich zu klären.

Die Kosten für Arbeiten an den Anschlussleitungen auf dem Privatgrundstück sind von den Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern zu tragen.

Rechtsgrundlagen