Grundsteuer: Eigentümerwechsel mitteilen

Mitteilung Eigentümerwechsel


Sie haben ein Grundstück, ein Haus, eine Eigentumswohnung oder eine andere Immobilie verkauft, übertragen oder gekauft und möchten, dass der Eigentümerwechsel bei der Stadt Korbach eingetragen wird?

Bei der Umschreibung der Grundbesitzabgaben, welche aus

  • den Abwassergebühren (Schmutz- und Niederschlagswasser),
  • den Straßenreinigungsgebühren,
  • den Abfallgebühren und
  • der Grundsteuer (A oder B)

bestehen, muss grundsätzlich zwischen der Grundsteuer und den Benutzungsgebühren (Abwassergebühren, Straßenreinigungsgebühren, Abfallgebühren) unterschieden werden.


Grundsteuer

Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer. Nach dem Grundsteuergesetz gilt das sogenannte „Stichtagsprinzip“. Demnach ist die Person steuerpflichtig, die zum 01.01. eines Jahres Eigentümer bzw. Eigentümerin ist.

Ändern sich die Eigentumsverhältnisse (z. B. durch Verkauf oder Schenkung), so erlässt die Bewertungsstelle des Finanzamtes Korbach-Frankenberg einen neuen Einheitswertmessbescheid. Durch den Einheitswertmessbescheid wird das Objekt steuerlich auf die Erwerberin bzw. den Erwerber zugerechnet.

Die Stadt erhält automatisch vom Finanzamt ein Duplikat des Einheitswertmessbescheides. Dieser dient als Grundlage für die Festsetzung der Grundsteuer. Allerdings kann es erfahrungsgemäß mehrere Wochen dauern, bis das Finanzamt die Stadt Korbach über die Eigentumsänderungen informiert.

Die Zurechnung auf den neuen Eigentümer bzw. die neue Eigentümerin erfolgt nach dem Grundsteuergesetz jedoch ohnehin frühestens zum 01.01. des auf den Eigentumswechsel folgenden Jahres. Bis zur Erteilung des neuen Einheitswertmessbescheides gilt der vorherige unverändert weiter. Das bedeutet, dass der Verkäufer bzw. die Verkäuferin gesetzlich auch für den Zeitraum zwischen Eigentumswechsel und dem 31.12. des Verkaufsjahres grundsteuerpflichtig bleibt. Privatrechtliche Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien bleiben hiervon unberührt.


Benutzungsgebühren

Anders ist dies jedoch bei den Benutzungsgebühren. Hier endet bzw. beginnt die Gebührenpflicht mit dem auf den Eigentumsübergang folgenden Monat.


Kann ich mein Grundstück auch schon vor dem 01.01. bei der Stadt umschreiben lassen?

Um Ihnen entgegenzukommen, sind wir von uns aus bereit, die Grundsteuer und die Benutzungsgebühren bereits vorzeitig ohne Vorliegen des Einheitswertmessbescheid auf die Erwerberin bzw. den Erwerber umzustellen.

In diesem Fall erfolgt die Umstellung nach den im Kaufvertrag getroffenen Vereinbarungen (Übergang von Nutzen und Lasten). Dabei bleiben die bisherigen Berechnungsgrundlagen für den Grundsteuerbescheid bestehen und gelten auch gegenüber dem neuen Eigentümer bzw. der neuen Eigentümerin.

Eine Umschreibung ohne Vorliegen des Einheitswertmessbescheides können wir allerdings nur dann vornehmen, wenn das Grundstück ungeteilt übergeht.

Voraussetzungen

Sie haben ein Grundstück, ein Haus, eine Eigentumswohnung oder eine andere Immobilie verkauft, übertragen oder gekauft.

Wer kann den Eigentümerwechsel melden?

  • der bisherige Eigentümer bzw. die bisherige Eigentümerin
  • der neue Eigentümer bzw. die neue Eigentümerin

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Kopie des notariell beurkundeten Kauf- bzw. Übertragungsvertrages
  • Mitteilung des Tages der Kaufpreiszahlung, sofern dieser Termin für den Übergang von Nutzen und Lasten maßgebend ist
  • Kopie des Übergabeprotokolls, sofern allein die Übergabe (unabhängig von der Kaufpreiszahlung) für den Übergang von Nutzen und Lasten maßgebend ist

Eine Beendigung des Grundstücksabgabenkontos ist ohne die Übersendung der angeforderten Unterlagen leider nicht möglich.

Gerne können Sie für die Mitteilung des Eigentümerwechsels unser Formular "Mitteilung Eigentümerwechsel" nutzen.

Mitteilung Eigentümerwechsel

Muss der komplette Vertrag vorgelegt werden?

Wir benötigen grundsätzlich keine komplette Kopie des gesamten Grundstückskaufvertrages, jedoch hat die Praxis gezeigt, dass viele Abgabenpflichtige aus Vereinfachungsgründen lieber den kompletten Vertrag übersenden möchten. Dies vermeidet Rückfragen oder das Anfordern fehlender Seiten. Sie können gerne nicht benötigte Passagen des Vertrages (zum Beispiel Kaufpreis) schwärzen oder weglassen.

Für die Grundstücksumschreibung benötigen wir folgende Seiten des Kaufvertrages:

  • Name Verkäufer(-in) und Käufer(-in)
  • Grundstücks-/Lagebezeichnung
  • Tag des Besitzübergangs ("Übergang von Nutzen und Lasten")
  • Tag der Kaufpreiszahlung, sofern dieser Termin für den Übergang von Nutzen und Lasten maßgebend ist
  • Unterschriften Verkäufer(in) und Käufer(in)

Wann erfolgt die Umstellung der Grundbesitzabgaben?

Sobald uns alle Unterlagen vorliegen, erfolgt die Umstellung der Gebühren für Niederschlagswasser, Abfall und Straßenreinigung zum Ersten des auf den Übergang von Nutzen und Lasten folgenden Monats.

Zur Vereinfachung des Zahlungsverkehrs wird auch die Grundsteuer zum gleichen Datum umgestellt. Gesetzlich ist die Stadt Korbach hierzu allerdings nicht verpflichtet, da die Grundsteuer eine Jahressteuer ist.

Dieses Verfahren ist allerdings nur möglich, wenn das Grundstück ungeteilt übergeht.

Was ist zu beachten, wenn das Grundstück geteilt wurde?

Eine Umschreibung der Grundbesitzabgaben ist hier nicht nach dem oben genannten Verfahren möglich.

Der Eigentumswechsel sowie die Umstellung der Grundbesitzabgaben können in diesem Fall erst erfolgen, wenn das zuständige Finanzamt der Stadt Korbach den Eigentümerwechsel mitgeteilt hat. Dies nimmt erfahrungsgemäß mehrere Wochen in Anspruch.