Steuer auf Spielgeräte und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte

Die Spielapparatesteuer ist eine Vergnügungssteuer, die von den hessischen Städten und Gemeinden in eigener Zuständigkeit auf der Grundlage einer entsprechenden Satzung erhoben werden kann. Sie ist als Aufwandssteuer anzusehen; besteuert wird der Aufwand der Spielenden für ihr Spielvergnügen.

Die Stadt Korbach erhebt eine Steuer auf Spiel- oder Geschicklichkeitsapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte.

Wer ist steuerpflichtig?

Steuerschuldner bzw. Steuerschuldnerin ist der Veranstalter bzw. die Veranstalterin.

Bei der Aufstellung von Spiel- und Geschicklichkeitsapparaten, die öffentlich zugänglich sind, gilt der Halter bzw. die Halterin als Veranstalter bzw. Veranstalterin. Dies ist entweder der Eigentümer bzw. die Eigentümerin oder diejenige Person, der der Apparat zur Nutzung überlassen worden ist.

Wonach bemisst sich die Steuer?

Bei Spiel- oder Geschicklichkeitsapparaten bemisst sich die Steuer nach der elektronisch gezählten Bruttokasse. Die Bruttokasse ist die elektronisch gezählte Kasse zuzüglich Röhren- bzw. Geldschein-Dispenser-Entnahmen abzüglich Röhren- bzw. Geldschein-Dispenser-Auffüllungen.

Bei Spielen um Geld oder Sachwerte in Spielclubs, Spielcasinos und ähnlichen Einrichtungen bemisst sich die Steuer nach der Gesamtfläche der dem Spielbetrieb dienenden Räume.

Wie hoch sind die Steuersätze?

Die Steuer beträgt je angefangenem Kalendermonat und Apparat:

  1. für Spiel- oder Geschicklichkeitsapparate mit Gewinnmöglichkeit:
    • in Spielhallen: 13 % der Bruttokasse
    • in Gaststätten und an sonstigen Aufstellorten: 11 % der Bruttokasse
  2. für Spiel- oder Geschicklichkeitsapparate ohne Gewinnmöglichkeit:
    • in Spielhallen: 6 % der Bruttokasse (höchstens 26,00 €)
    • in Gaststätten und an sonstigen Aufstellorten: 5 % der Bruttokasse (höchstens 13,00 €)
  3. für Apparate, mit denen sexuelle Handlungen oder Gewalttätigkeiten dargestellt werden/die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben:
    • 25 % der Bruttokasse (höchstens 250,00 €)

Weist die elektronisch gezählte Bruttokasse einen Betrag von weniger als 0,00 € aus (negative Bruttokasse), so besteht keine Möglichkeit, diese mit der positiven Bruttokasse anderer Apparate zu verrechnen.

Bei Spielen um Geld oder Sachwerte in Spielclubs, Spielcasinos und ähnlichen Einrichtungen beträgt die Steuer 25,00 € je angefangenem Quadratmeter und Kalendermonat.

Veranstalterinnen und Veranstalter sind verpflichtet, die Steuer in ihrer Steueranmeldung selbst zu errechnen. Der Gesamtbetrag ist auf volle Euro nach unten abzurunden.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Besteuerung nach der Bruttokasse:

Hinweis: Die Zählwerkausdrucke müssen als Angaben mindestens Geräteart, Gerätetyp, Gerätenummer, die fortlaufende Nummer des Zählwerkausdruckes, sämtliche Einsätze, die Gewinne und den Kasseninhalt enthalten.


Besteuerung nach dem Festbetrag:

Fristen

Wird ein Apparat aufgestellt, so hat der Veranstalter bzw. die Veranstalterin dies unverzüglich der Kreis- und Hansestadt Korbach mitzuteilen.

Die Steueranmeldung ist bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres beim Fachbereich Finanzen und Abfallwirtschaft einzureichen und die errechnete Steuer an die Stadtkasse zu entrichten. Bitte nutzen Sie hierfür unsere entsprechenden Vordrucke.

Bei Nichtabgabe der Erklärung können die Besteuerungsgrundlagen geschätzt und ein Verspätungszuschlag von bis zu 10 % der Steuer festgesetzt werden.

Auch bei verspäteter Abgabe der Erklärung besteht die Möglichkeit, einen Verspätungszuschlag festzusetzen. Zudem entstehen bei verspäteter Zahlung Säumniszuschläge.

Was sollte ich noch wissen?

Die Kreis- und Hansestadt Korbach ist berechtigt, jederzeit

  • zur Nachprüfung der Steueranmeldungen und zur Feststellung von Steuertatbeständen die Veranstaltungsräume zu betreten
  • die Geschäftsunterlagen einzusehen
  • die Vorlage aktueller Zählwerksausdrucke zu verlangen

Rechtsgrundlagen