Parkausweis für schwerbehinderte Menschen beantragen

Schwerbehinderte Menschen erhalten unter bestimmten Voraussetzungen die Erlaubnis, an Stellen zu parken, an denen das üblicherweise nicht erlaubt ist. Berechtigte können die Parkerleichterungen auch als Beifahrer nutzen, eine eigene Fahrerlaubnis ist nicht erforderlich.
Berechtigungsnachweis ist der Parkausweis im Zusammenhang mit der schriftlichen Ausnahmegenehmigung, welche die einzelnen Ausnahmetatbestände erläutert und begrenzt.

Hinweis: Der Parkausweis muss deutlich sichtbar hinter der Windschutzscheibe des abgestellten Autos liegen, die Ausnahmegenehmigung immer mitgeführt werden.

"Blauer Parkausweis" (EU-weit)

Der "Parkausweis für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, Blinde und schwerbehinderte Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen " auf blauem Grund wird als europäischer Parkausweis ausgestellt. Er berechtigt in allen EU-Mitgliedstaaten zum Parken auf Schwerbehindertenparkplätzen (Rollstuhlfahrersymbol) und ermöglicht weitere Erleichterungen wie zum Beispiel:
• bis zu 3 Stunden parken bei eingeschränktem Halteverbot (Zeichen 286, 290 StVO)
• unter bestimmten Voraussetzungen parken in verkehrsberuhigten Bereichen
• bis zu 3 Stunden parken auf Bewohnerparkplätzen

"Oranger Parkausweis" (bundesweit)

Mit dem orangen "Parkausweis für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen" gelten bundesweit ebenfalls Parkerleichterungen wie die obigen Beispiele.

Achtung: Dieser Ausweis berechtigt nicht zum Parken auf Schwerbehindertenparkplätzen (Rollstuhlfahrersymbol)
 

Verfahrensablauf

Bei dem blauen Parkausweis sind bis auf den Nachweis der Voraussetzungen keine weiteren Anträge nötig.

Der orangene Parkausweis muss beantragt werden. Dieser Antrag wird dem Versorgungsamt zur Feststellung der Voraussetzungen übermittelt. Nach entsprechender Stellungnahme wird der Parkausweis ausgestellt und zugesandt.

Voraussetzungen

Blauer Parkausweis

  • schwerbehinderte Menschen mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung (Merkzeichen aG)
  • blinde Menschen (Merkzeichen Bl)
  • schwerbehinderte Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen (wobei die zeitlichen Begrenzungen, die eine Betätigung der Parkscheibe voraussetzen, nicht gelten)

Oranger Parkausweis

schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und

  • einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) sowie
  • gleichzeitig einem GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane

schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 60 vorliegt

schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 70 vorliegt.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Antrag (nur bei orangenem Parkausweis)
  • Schwerbehindertenausweis
  • Letzter Bescheid des Versorgungsamts
  • Lichtbild (nur bei blauem Parkausweis)
  • für Bevollmächtige: schriftliche Vollmacht und Personalausweis der oder des Antragstellenden (auch in beglaubigter Kopie)

Welche Fristen muss ich beachten?

Blauer Parkausweis
Sie können den Parkausweis in der Regel gleich mitnehmen oder bekommen den Ausweis zeitnah zugesandt. Die Dauerausnahmegenehmigungen gelten maximal 5 Jahre.

Oranger Parkausweis
Geringe Zeitverzögerung, weil das Versorgungsamts zur Feststellung der Voraussetzungen im Rahmen der Amtshilfe um Auskunft gebeten wird.

Rechtsgrundlage