Erschließungsbeitrag zahlen

Um eine Fläche als Baugebiet nutzen zu können, muss diese zunächst "erschlossen" werden. Hierunter versteht man die Anbindung an Wasser- und Energieversorgungsnetze, Kommunikationsleitungen sowie die Herstellung von Straßen und Wegen.

Erschließungsbeiträgwerden für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen erhoben.


Zu den Erschließungsanlagen zählen:
  • öffentliche Straßen, Wege und Plätze
  • öffentliche, nicht befahrbare Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege)
  • Parkflächen (für Fahrzeuge) und Grünanlagen
  • Lärmschutzanlagen

Die Kosten tragen größtenteils die Anliegerinnen und Anlieger.

Wer muss Erschließungsbeiträge zahlen?

Beitragspflichtig ist die Person, die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids im Grundbuch als Eigentümerin bzw. Eigentümer des Grundstückes eingetragen ist.

Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der/die Erbbauberechtigte beitragspflichtig.

Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.

Eigentümerinnen und Eigentümer einer Wohnung sowie Teileigentümerinnen und Teileigentümer sind entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

Abweichende privatrechtliche Vereinbarungen werden nicht berücksichtigt, sondern müssen zwischen den Vertragsparteien geklärt werden.

Welche Grundstücke sind beitragspflichtig?

Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen.

Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie Bauland sind und nach der baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen.

Wie wird der beitragsfähige Aufwand ermittelt?

Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlich entstandenen Kosten für jede Erschließungsanlage gesondert ermittelt.

Es kann abweichend bestimmt werden, dass der beitragsfähige Aufwand für Abschnitte einer Erschließungsanlage oder für mehrere Anlagen insgesamt ermittelt wird.

Welche Kosten sind im Erschließungsbeitrag enthalten?

Der Erschließungsbeitrag umfasst den beitragsfähigen Aufwand für den Erwerb und die Freilegung der Flächen für die Erschließungsanlage sowie ihrer erstmaligen Herstellung mit Fahrbahn, Gehwege, Stellplätze, Oberflächen-Entwässerung, Straßenbeleuchtung, Straßenbäume und Straßenbegleitgrün.

In dem beitragsfähigen Aufwand sind keine Kosten für

  • die Abwasserkanäle,
  • die Versorgungsleitungen (Strom, Wasser, Gas, Telekommunikation etc.) und
  • die Hausanschlüsse

enthalten. Dies erfolgt durch private Unternehmen.

Wie wird der Erschließungsaufwand auf die beitragspflichtigen Grundstücke verteilt?

Der beitragsfähige Aufwand wird nach Abzug des Anteils der Stadt auf die erschlossenen Grundstücke nach deren Flächen verteilt.

Soweit eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, wird die Verteilung nach den Geschossflächen vorgenommen.

Wie hoch ist der Anteil der Stadt?

Die Stadt Korbach trägt 10 % des ermittelten beitragsfähigen Erschließungsaufwands. Die übrigen Kosten tragen die Anliegerinnen und Anlieger.

Fristen

Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen.

Wann eine Erschließungsanlage endgültig hergestellt wird, entnehmen Sie dem § 12 der Erschließungsbeitragssatzung.

Der Erschließungsbeitrag wird innerhalb von 4 Jahren nach Entstehen der Beitragspflicht erhoben.

Rechtsgrundlagen