Gaststättengewerbe: Vorübergehender Betrieb aus besonderem Anlass

Wer aus besonderem Anlass (z. B. Volksfest, Musikveranstaltung) kurzfristig einen Gaststättenbetrieb (z. B. Ausschankwagen, Bierzelt usw.) aufnehmen möchte, hat dies spätestens 4 Wochen vor Beginn der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.

In der Anzeige sind

  • der Name und Vorname des Gewerbetreibenden mit ladungsfähiger Anschrift,
  • Ort und Zeitraum der Ausübung des Gaststättengewerbes,
  • die zur Verabreichung vorgesehenen Speisen und Getränke sowie
  • die voraussichtlich zu erwartende Besucherzahl

anzugeben.

Sofern die Veranstaltung in Räumen stattfindet, sind gegebenenfalls baurechtliche Vorschriften zu beachten.

An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich an die Gaststättenbehörde der betroffenen Gemeinde bzw. Stadt.

Der Antrag kann auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden.

Welche Gebühren fallen an?

Für die Anzeige wird gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes (HVwKostG) eine Gebühr von

  • 35,00 € für eine Veranstaltungsdauer bis zwei Tage und
  • 60,00 € für eine Veranstaltungsdauer ab drei Tage

erhoben.

Anträge / Formulare

Was sollte ich noch wissen?

Die Anzeige über den vorübergehenden Betrieb eines Gaststättengewerbes wird der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde, der zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörde, der Finanzbehörde sowie der Polizeibehörde übermittelt.

Rechtsgrundlage