Verlängerung der Anmeldung einer Tätigkeit als Prostituierte/ Prostituierter

Die Aufnahme einer Tätigkeit als Prostituierte/Prostituierter ist nur erlaubt, wenn diese Tätigkeit angemeldet wurde. Die Gültigkeit einer Anmeldung ist zeitlich begrenzt. Die Fortführung der Tätigkeit als Prostituierte/Prostituierter ist danach nur erlaubt, wenn die Anmeldung zeitlich verlängert wird.

Verfahrensablauf

Persönliche Anmeldung, ggf. mit vorheriger Terminvereinbarung. Persönliches Beratungsgespräch durch die zuständige Behörde. Bei Vorliegen der Voraussetzungen: Ausfertigung einer neuen Anmeldebescheinigung

Voraussetzungen

Fortführung einer Tätigkeit als Prostituierte/Prostituierter auch nach Ablauf der Gültigkeit einer vorhandenen Anmeldebescheinigung.

Erforderliche Unterlagen

  • 2 Lichtbilder
  • Nachweis der erfolgten gesundheitlichen Beratung (maximal 3 Monate alt)
  • Reisepass, Personalausweis, Passersatz oder Ausweisersatz (Aufenthaltstitel)
  • ggf. Arbeitserlaubnis

Welche Gebühren fallen an?

Beratungsgespräch: 32,00 €
Ausstellung der Bescheinigung über die Anmeldung: 15,00 € je Bescheinigung

Es können zusätzlich Kosten für die Sprachmittlung anfallen, wenn das Beratungsgespräch nicht auf Deutsch geführt werden kann.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Verlängerung der einer Tätigkeit als Prostituierte/Prostituierter muss vor Ablauf der Gültigkeit der vorhandenen Anmeldebescheinigung erfolgen.

Rechtsgrundlage(n)

Was sollte ich noch wissen?

Auf Wunsch kann zusätzlich auch eine pseudonymisierte Anmeldebescheinigung (sog. Aliasname) ausgestellt werden. Die Anmeldebescheinigung (wahlweise die Aliasbescheinigung) muss bei der Tätigkeit als Prostituierte/Prostituierter mitgeführt werden.

Personen aus Ländern außerhalb der EU müssen regelmäßig auch einen Nachweis über die Berechtigung zur Ausübung einer abhängigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit („Arbeitserlaubnis“) vorlegen.

Rechtsbehelf

Widerspruch und Klage.

Bearbeitungsdauer

Max. 5 Werktage