Befreiung von der Ausweispflicht

Die zuständige Personalausweisbehörde kann Personen von der Ausweispflicht befreien,

  1. für die ein Betreuer oder eine Betreuerin nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist oder die handlungs- oder einwilligungsunfähig sind und von einem oder von einer mit öffentlich beglaubigter Vollmacht Bevollmächtigten vertreten werden,
  2. die voraussichtlich dauerhaft in einem Krankenhaus, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht sind oder
  3. die sich wegen einer dauerhaften Behinderung nicht allein in der Öffentlichkeit bewegen können.
     

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an das Bürgerbüro im Rathaus.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Ein ärztliches Attest, dass die Beantragung für den Bürger nicht mehr zumutbar ist. Dieses kann von einem Arzt ausgestellt werden.
  • Antrag auf Befreiung von der Ausweispflilcht.

Weitere Informationen hierzu sind im Einzelfall bei der zuständigen Personalausweisbehörde der Wohnortgemeinde, also im Bürgerbüro im Rathaus, zu erfragen.

Anträge / Formulare

Rechtsgrundlage