Feuerbestattung anmelden

Die Feuerbestattung ist die häufigste Bestattungsart in Hessen. Die/Der Verstorbene wird dabei entweder vor oder nach der Trauerfeierlichkeit mit dem Sarg eingeäschert. Die Beisetzung der Urne erfolgt dementsprechend zu einem späteren Zeitpunkt.

Ist der Wille der verstorbenen Person über die Bestattungsart nicht bekannt, so entscheiden die verantwortlichen Angehörigen darüber.

Tipp:  Die Erledigung des überwiegenden Teils der Formalitäten, inkl. einer pietätvollen Beratung, übernimmt in der Regel das beauftragte Bestattungsunternehmen.

Verfahrensablauf

Nach Feststellung des Todes durch eine Ärztin/einen Arzt übergibt diese/dieser den Leichenschauschein an die sorgepflichtigen Angehörigen. Er ist dem zuständigen Standesamt vorzulegen, das daraufhin die Sterbeurkunde ausstellt.

Die Kremierung und die Beisetzung der Urne sind von den sorgepflichtigen Angehörigen beziehungsweise dem beauftragten Bestattungsunternehmen mit dem Krematorium und der zuständigen Friedhofsverwaltung zu besprechen.

Zu beachtende gesetzliche Pflichten

Die Aschenreste jeder Leiche sind in ein amtlich zu verschließendes Behältnis (Urne) aufzunehmen. Es ist nicht gestattet Teile der Asche zu entnehmen, um sie in einem anderen Behältnis (z. B. sog. "Miniurne") zu verwahren oder weiter zu verarbeiten. Die Urne ist in einer Urnenhalle, einem Urnenhain, einer Urnenwand, einer Urnengrabstelle oder in einem Grab beizusetzen. Als gesetzliche gestattete Ausnahme von dieser Pflicht ist nur die Seebestattung zulässig. Bei einer Bestattung in den Küstengewässern ist das Recht der Küstenländer, bei einer Bestattung auf Hoher See sind die dort geltenden Rechtsvorschriften zu beachten.

An wen muss ich mich wenden?

Für die Durchführung der Leichenschau an eine Ärztin/einen Arzt.
Für die Ausstellung der Sterbeurkunde an das zuständige Standesamt.
Für die zweite Leichenschau an eine Ärztin/einen Arzt des für den Sterbeort oder den Ort der Einäscherung zuständigen Gesundheitsamtes oder eine Ärztin/einen Arzt, der an einer Fort- und Weiterbildung mit Erfolg teilgenommen hat, durch die die für die gerichtliche Leichenschau erforderlichen Kenntnisse vermittelt werden bzw. an das Krematorium.
Für die Verbrennung an das Krematorium.
Für die Beisetzung der Urne an die Friedhofsverwaltung.
Für die Überführung vom Sterbeort zum Friedhof/Krematorium an ein Bestattungsunternehmen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Bevor die Verbrennung der oder des Verstorbenen stattfinden kann, müssen folgende Unterlagen vorliegen:

  • Leichenschauschein
  • amtliche Sterbeurkunde oder Bescheinigung über die Rückstellung der Beurkundung
  • Bescheinigung über die zweite Leichenschau

Welche Gebühren fallen an?

Für die Durchführung der zweiten Leichenschau und Ausstellen der Bescheinigung für die Feuerbestattung fällt eine Rahmengebühr zwischen 25,00 € und 36,00 € an.

Frist

Die Feuerbestattung darf frühestens 48 Stunden nach dem Eintritt des Todes und soll nicht später als 96 Stunden nach dem Eintritt des Todes durchgeführt werden. Samstage, Sonntage und Feiertage werden bei der Fristberechnung ggfs. nicht mitgezählt.

Rechtsgrundlage(n)