Fischereischein ausstellen oder verlängern lassen
Wer in Hessen den Fischfang ausüben möchte, benötigt einen gültigen Fischereischein. Die zuständige Gemeinde stellt diesen auf Antrag aus oder verlängert ihn. Voraussetzung ist, dass eine hessische bzw. in Hessen anerkannte Fischerprüfung bestanden wurde oder Tatbestände vorliegen, die eine Ablegung der Fischerprüfung entbehrlich machen.
Wenn die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, erkennt die oberste Fischereibehörde die staatlichen oder staatlich anerkannten Fischerprüfungen und Fischereischeine anderer Bundesländer an [siehe Allgemeinverfügung vom 21.07.2011 (StAnz. 32/2011 S. 1035)].
Falls Sie nicht das Fischereirecht im jeweiligen Gewässer innehaben, benötigen Sie für das Angeln zusätzlich einen Fischereierlaubnisschein des/der Fischereirechtsinhabers-/in bzw. des/der Fischereipächters/-pächterin des Gewässers.
Jugendliche im Alter von 10 bis 16 Jahren, die noch keine Prüfung abgelegt haben, benötigen eine Bescheinigung über die Zahlung der Fischereiabgabe. Der Fischfang darf in diesem Fall nur mit Begleitung eines Fischereischeininhabers erfolgen.
An wen muss ich mich wenden?
Zuständig für die Ausstellung des Fischereischeines sowie der Bescheinigung ist
- für Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Lande Hessen haben, der Gemeindevorstand der Gemeinde, in der der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat,
- bei Ausländern der Gemeindevorstand der Gemeinde, in der der Antragsteller den Fischfang ausüben will.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Prüfungszeugnis einer den Vorgaben der Hessischen Fischereiverordnung (HFischV) entsprechenden hessischen Fischerprüfung oder anerkannten Fischerprüfung eines anderen Bundeslandes. Wurde die Fischereiprüfung in den Bundesländern Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen oder Thüringen abgelegt, benötigen wir zusätzlich einen Nachweis über einen absolvierten Vorbereitungslehrgang.
- Nachweis einer abgeschlossenen Berufs- oder Meisterausbildung als Fischerin oder Fischer oder
- Nachweis der laufenden Ausbildung als Fischerin oder Fischer oder
- Nachweis einer bei der für den gehobenen und höheren Staatsforstdienst vorgeschriebenen Ausbildung mit Erfolg abgelegten Prüfung in Fischereikunde oder
- Nachweis einer wissenschaftlichen Ausbildung auf dem Gebiet der Fischerei oder
- Nachweis, dass Sie am 29. Dezember 1990 oder innerhalb der letzten fünf Jahre vor diesem Datum einen gültigen Inland-Fischereischein besessen haben und Sie nach diesem Zeitpunkt bereits einen neuen Fischereischein erteilt bekommen haben
- Personalausweis oder Reisepass
- ein aktuelles Lichtbild (enfällt bei Ausstellung einer Bescheinigung für Jugendliche von 10 bis 16 Jahren ohne Prüfung)
Welche Gebühren fallen an?
Jahresfischereischein oder Sonderfischereischein |
17,50 € |
5-Jahresfischereischein oder 5-Jahressonderfischereischein |
45,00 € |
10-Jahresfischereischein oder 10-Jahressonderfischereischein |
86,00 € |
Ausländerfischereischein (Gültigkeit 3 Monate) |
12,50 € |
Bescheinigung Zahlung Fischereiabgabe für Jugendliche (10 bis 16 Jahre ohne Prüfung)
|
6,50 € |