Ausnahmegenehmigung Parken Erteilung Familienpflege

Wenn Sie eine Familienpflegeeinrichtung betreiben, können Sie eine Ausnahmegenehmigung zum Parken in bestimmten Bereichen bzw. zum Befahren von bestimmten Bereichen beantragen. Die Ausnahmegenehmigung gilt in der Regel nur für bestimmte Einzeltätigkeiten der Familienpflege.

Beachten Sie den genauen Inhalt der Ausnahmegenehmigung. Bei der Nutzung der Ausnahmegenehmigung dürfen vor allem andere Personen oder die allgemeine Sicherheit weder gefährdet noch behindert werden.

Bitte beachten Sie, dass eine widerrechtliche Nutzung der Ausnahmegenehmigung kostenpflichtig geahndet werden kann.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Ihre Tätigkeit in der Familienpflege muss nachgewiesen werden. Dies kann beispielsweise durch einen formlosen Antrag Ihres Arbeitgebers erfolgen.

Die Verkehrsbehörde prüft den Antrag und erteilt dann gegebenenfalls die Ausnahmegenehmigung. Es besteht kein Anspruch des Antragstellers.

Kosten

Die Kosten richten sich nach der Gebührenverordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) und variieren je nach Anzahl der Fahrzeuge, der Gültigkeitsdauer sowie nach Geltungsbereich der jeweiligen Ausnahmegenehmigung.

Rechtsgrundlage