Grundsteuerbescheid für Grundstücke erhalten
Die Grundsteuer wird in Deutschland auf inländischen Grundbesitz erhoben.
Hierbei wird zwischen der Grundsteuer A und B unterschieden:
- Grundsteuer A: land- und forstwirtschaftliches Vermögen (land- und forstwirtschaftliche Flächen)
- Grundsteuer B: Grundvermögen und Betriebsvermögen (private und gewerbliche unbebaute und bebaute Grundstücke, Eigentumswohnungen)
Die Grundsteuer wird von den Städten und Gemeinden, in deren Gebiet sich der Grundbesitz befindet, erhoben. Die Einnahmen fließen ausschließlich den Städten und Gemeinden zu. Damit zählt die Grundsteuer zu den wichtigsten Einnahmequellen der Städte und Gemeinden. Die Grundsteuer wird für wichtige kommunale Ausgaben zur Finanzierung der örtlichen Infrastruktur verwendet.
Voraussetzungen
Wenn Sie Eigentümerin bzw. Eigentümer eines Grundstückes sind, müssen Sie dafür Grundsteuer zahlen.
Verfahrensablauf
Grundsätzlich muss zwischen dem Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes und dem Grundsteuerbescheid der Stadt unterschieden werden.
Grundsteuermessbescheid:
Ausgangspunkt für die Berechnung der Grundsteuer ist der Grundsteuermessbetrag. Dieser wird vom Finanzamt in einem gesonderten Grundsteuermessbescheid festgesetzt. In diesem Grundsteuermessbescheid wird außerdem festgelegt, wer Steuerschuldner bzw. Steuerschuldnerin ist und ab wann das Grundstück zu besteuern ist. Der Grundsteuermessbescheid wird dem Grundstückseigentümer bzw. der Grundstückseigentümerin und der Stadt bekanntgegeben. Eine Zahlungspflicht entsteht durch diesen Bescheid noch nicht. Er regelt nur die Bemessungsgrundlage für die Erhebung der Grundsteuer.
Grundsteuerbescheid:
Die Stadt ist bei der Grundsteuererhebung an die Festsetzung des Finanzamtes gebunden. Nach Erhalt des Grundsteuermessbescheides multipliziert die Stadt den darin festgesetzten Messbetrag mit dem örtlich geltenden Grundsteuerhebesatz und berechnet so die zu zahlende Grundsteuer. Die Höhe der Grundsteuer sowie die Fälligkeitstermine werden dem Grundstückseigentümer bzw. der Grundstückseigentümerin in einem Grundsteuerbescheid mitgeteilt.
Bei Änderungen der Grundsteuer (zum Beispiel bei einer Senkung/Erhöhung des Grundsteuerhebesatzes) erhalten Sie von der Stadt automatisch einen neuen Grundsteuerbescheid per Post.
Hinweis:
Ändern sich die Eigentumsverhältnisse des Grundstückes (zum Beispiel durch Kauf/Verkauf) so kann es einige Zeit dauern, bis die Stadt den neuen Grundsteuermessbescheid vom Finanzamt erhält und die Grundsteuer auf den neuen Eigentümer bzw. die neue Eigentümerin umschreiben kann.
Bis zur Bekanntgabe des neuen Grundsteuermessbescheides bleibt der bisherige Eigentümer bzw. die bisherige Eigentümerin gegenüber der Stadt steuerpflichtig.
Sie haben jedoch die Möglichkeit, die erforderlichen Informationen für eine vorzeitige Umstellung der Grundsteuer-Veranlagung auf den neuen Eigentümer bzw. die neue Eigentümerin an die Stadt weiterzugeben.
Weitere Informationen erhalten Sie unter unserer Dienstleistung Grundsteuer: Eigentümerwechsel mitteilen.
Anträge/Formulare
- keine
Bei Änderungen der Grundsteuer erhalten Sie von der Stadt automatisch einen neuen Grundsteuerbescheid per Post.
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Was sollte ich noch wissen?
Bitte beachten Sie die Dauerwirkung unserer Bescheide. Aus Kostengründen werden Bescheide nur bei Veränderungen erstellt und an Sie verschickt.