Ausnahmegenehmigung Parken Erteilung Gemeinnützige Einrichtung und sozialer Dienst

Wenn Sie eine Gemeinnütze Einrichtung betreiben oder für einen sozialen Dienst tätig sind, können Sie eine Ausnahmegenehmigung zum Parken in bestimmten Bereichen bzw. zum Befahren von bestimmten Bereichen beantragen. Die Ausnahmegenehmigung gilt in der Regel nur für bestimmte Einzeltätigkeiten der im Rahmen des Sozialen Dienstes.

Beachten Sie den genauen Inhalt der Ausnahmegenehmigung. Bei der Nutzung der Ausnahmegenehmigung dürfen vor allem andere Personen oder die allgemeine Sicherheit weder gefährdet noch behindert werden.

Bitte beachten Sie, dass eine widerrechtliche Nutzung der Ausnahmegenehmigung kostenpflichtig geahndet werden kann.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Ihre Tätigkeit für eine Gemeinnützige Einrichtung oder für einen sozialen Dienst muss nachgewiesen werden. Dies kann beispielsweise durch einen formlosen Antrag Ihres Arbeitgebers erfolgen.

Die Verkehrsbehörde prüft den Antrag und erteilt dann gegebenenfalls die Ausnahmegenehmigung. Es besteht kein Anspruch des Antragsstellers.


Kosten

Die Kosten richten sich nach der Gebührenverordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) und variieren je nach Anzahl der Fahrzeuge, der Gültigkeitsdauer sowie nach Geltungsbereich der jeweiligen Ausnahmegenehmigung.

Rechtsgrundlage