Grundsteuer Festsetzung

Die Grundsteuer ist eine Realsteuer (auch Objektsteuer genannt). Die Steuer wird in Deutschland auf inländischen Grundbesitz erhoben.

Hierbei wird unterschieden zwischen

  • Grundsteuer A: land- und forstwirtschaftliches Vermögen (land- und forstwirtschaftliche Flächen) und

  • Grundsteuer B: Grundvermögen und Betriebsvermögen (unbebaute und bebaute Grundstücke, Eigentumswohnungen).

Die Grundsteuer knüpft an das Eigentum, die Beschaffenheit sowie den Wert eines Grundstücks an. Sie wird von den Städten und Gemeinden, in deren Gebiet sich der Grundbesitz befindet, erhoben.

Dem Finanzamt obliegt die Bewertung der einzelnen Objekte. 

Die Grundsteuereinnahmen fließen ausschließlich den Städten und Gemeinden zu und zählen damit zu ihren wichtigsten Einnahmequellen.

Wie wird die Grundsteuer ermittelt?

Ausgangspunkt für die Berechnung der Grundsteuer ist der Grundsteuermessbetrag. Dieser wird vom Finanzamt, in dessen Zuständigkeitsbereich der Grundbesitz liegt, in einem gesonderten Grundsteuermessbescheid festgesetzt. In diesem Grundsteuermessbescheid legt das Finanzamt außerdem fest, wer Steuerschuldner bzw. Steuerschuldnerin ist und ab wann das Grundstück zu besteuern ist.

Der Grundsteuermessbescheid wird dem Bürger bzw. der Bürgerin und der zuständigen Gemeinde/Stadt bekanntgegeben. Eine (Steuer-)Zahlungspflicht entsteht durch diesen Bescheid noch nicht. Er regelt nur die Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer. Die Gemeinde/Stadt ist bei der Grundsteuererhebung an die Festsetzung des Finanzamtes gebunden. Einwände gegen die Höhe des Grundsteuermessbetrages sind daher bei dem Finanzamt anzubringen, das den Grundsteuermessbescheid erteilt hat.

Die Gemeinde/Stadt multipliziert dann diesen Messbetrag mit dem örtlich geltenden Grundsteuerhebesatz und berechnet so die zu zahlende Grundsteuer.

Die Höhe der Grundsteuer sowie die Fälligkeitstermine werden dem Grundstückseigentümer bzw. der Grundstückseigentümerin in einem Grundsteuerbescheid mitgeteilt.

Wer ist steuerpflichtig?

Schuldner bzw. Schuldnerin der Grundsteuer ist grundsätzlich die Person, der das Grundstück zu Beginn eines Kalenderjahres (01.01.) zugerechnet ist (Stichtagsprinzip).

Hebesätze der Stadt Korbach

  • Grundsteuer A: 390 v. H.

  • Grundsteuer B: 460 v. H.

Fristen

Die Grundsteuer wird bei erstmaliger Festsetzung einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides, im Übrigen in vierteljährlichen Beträgen zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.

Zudem kann die Steuer auch auf Ihren Antrag hin zum 1. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden.

Bitte beachten Sie die Dauerwirkung unserer Bescheide. Aus Kostengründen werden nur bei Veränderungen neue Bescheide verschickt, ansonsten gilt der bisherige Bescheid weiter.

Die im Grundsteuerbescheid ausgewiesenen Beträge sind zu den Fälligkeitsterminen unter Angabe des Kassenzeichens an die Stadtkasse Korbach zu überweisen. Natürlich haben Sie auch die Möglichkeit, der Stadtkasse eine Einzugsermächtigung (SEPA-Lastschriftmandat) zu erteilen. Die Beträge werden dann automatisch zu den Fälligkeitsterminen von Ihrem Konto abgebucht.

Was ist bei einem Eigentümerwechsel zu beachten?

Bei der Grundsteuer handelt es sich nach dem Grundsteuergesetz um eine Jahressteuer. Das bedeutet, dass bei einer rechtsgeschäftlichen Übertragung des Eigentums (zum Beispiel Verkauf oder Schenkung) der bisherige Eigentümer bzw. die bisherige Eigentümerin für das gesamte Kalenderjahr, in dem der Eigentumswechsel stattfindet, steuerpflichtig bleibt. Die Grundsteuerpflicht des Erwerbers bzw. der Erwerberin beginnt somit erst ab dem folgenden Jahr (zum 01.01). Privatrechtliche Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien bleiben hiervon unberührt.

Die Stadt Korbach wird leider nicht unmittelbar von den Notariaten oder vom Amtsgericht (Grundbuchamt) über den Eigentumswechsel informiert, sondern in der Regel erst später durch die Bewertungsstelle des Finanzamtes Korbach-Frankenberg hierüber in Kenntnis gesetzt.

Sie haben jedoch die Möglichkeit, die erforderlichen Informationen für eine vorzeitige Umstellung der Grundsteuer-Veranlagung auf den neuen Eigentümer bzw. die neue Eigentümerin an die Stadt Korbach weiterzugeben.

Weitere Informationen erhalten Sie unter unserer Dienstleistung Grundsteuer: Eigentümerwechsel mitteilen.

Was sollte ich noch wissen?

Sie haben allgemeine Fragen zum Thema Steuern sowie zur elektronischen Steuererklärung (ELSTER)?

Dann steht Ihnen die Servicehotline des Landes Hessen unter der kostenfreien Rufnummer 0800 5225335 (Montag bis Freitag jeweils in der Zeit von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr) zur Verfügung. Bitte beachten Sie, dass die Servicehotline keine steuerliche Beratung leisten darf.

Bei Fragen zu Themen rund um Ihre persönliche Steuererklärung wenden Sie sich bitte an das Finanzamt Korbach-Frankenberg.

Weitere Informationen finden Sie in der Broschüre »Steuern von A - Z« auf der Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen.

Rechtsgrundlagen

Siehe auch