Kostenerstattungsbeitrag für Ausgleichsmaßnahmen zahlen
Baumaßnahmen stellen häufig Eingriffe in Natur und Landschaft dar. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sie die Gestalt oder Nutzung von Grundflächen verändern und dadurch die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen (§ 14 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG).
Die Verursachenden eines Eingriffs sind nach § 15 Abs. 1 und 2 BNatSchG verpflichtet,
- vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen und
- unvermeidbare Beeinträchtigungen mit Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen).
Dies gilt jedoch nicht bei Vorhaben, die sich im Geltungsbereich eines Bebauungsplans befinden (§ 18 Abs. 2 BNatSchG).
Deshalb ist die Eingriffsregelung nach dem BNatSchG schon bei der Bauleitplanung zu berücksichtigen und etwa für die Versiegelung von Freiflächen zugunsten einer Wohn- oder Gewerbebebauung an anderer Stelle ein ökologischer Ausgleich zu schaffen. Im Bauleitplan sind die zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft darzustellen und zu bewerten. Dabei ist es in der Regel erforderlich, zum Ausgleich der entstehenden Eingriffe in Natur und Landschaft Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen festzusetzen.
Ausgleichsmaßnahmen können sein:
- Anpflanzung/Aussaat von Gehölzen, Kräutern und Gräsern
- Renaturierung von Still- und Fließgewässern oder
- Maßnahmen zur Grundwasseranreicherung
Sofern diese Ausgleichsmaßnahmen nicht auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, festgesetzt werden, sondern an anderer Stelle, soll die Stadt diese anstelle und auf Kosten der Vorhabenträgerinnen und Vorhabenträger bzw. der Eigentümerinnen und Eigentümer der Grundstücke durchführen und auch die hierfür erforderlichen Flächen bereitstellen, sofern dies nicht auf andere Weise gesichert ist (§ 135a Abs. 2 BauGB).
In diesem Fall wird zur Deckung des entstandenen Aufwandes für die Durchführung der Maßnahmen ein Kostenerstattungsbetrag erhoben. Der erstattungsfähige Aufwand wird nach den tatsächlich entstandenen Kosten ermittelt.
Welche Kosten gehören zum erstattungsfähigen Aufwand?
Zu dem erstattungsfähigen Aufwand gehören die Kosten für
- den Erwerb und die Nutzungsüberlassung sowie die Freilegung der Flächen für die Ausgleichsmaßnahme,
- die Ausgleichsmaßnahme einschließlich ihrer Planung, Fertigstellungs- und Entwicklungspflege (inklusive dem Wert der von der Stadt aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen).
Die Ausgestaltung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich deren Durchführungsdauer ergibt sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplanes.
Wer ist kostenerstattungspflichtig?
Kostenerstattungspflichtig ist, wer zum Zeitpunkt der Bescheiderteilung
- Eigentümer bzw. Eigentümerin oder
- Erbbauberechtigte bzw. Erbbauberechtigter
des jeweiligen Grundstückes ist.
Wie wird der erstattungsfähige Aufwand verteilt?
Der erstattungsfähige Aufwand wird auf die Grundstücke verteilt, denen die Ausgleichsmaßnahme zugeordnet ist. Maßgeblich bei der Verteilung ist die im Bebauungsplan festgesetzte zulässige Grundfläche der einzelnen Grundstücke.
Ist keine zulässige Grundfläche festgesetzt, wird die überbaubare Grundstücksfläche zugrunde gelegt.
Für sonstige selbständige versiegelbare Flächen gilt die versiegelbare Fläche als überbaubare Grundstücksfläche.
Kosten
Die Höhe der abzurechnenden Erstattungsbeträge richtet sich nach der Art der Maßnahme und deren Herstellungsaufwand. Der erstattungsfähige Aufwand wird
- durch die zulässige Grundfläche der durch den Bebauungsplan zugeordneten Grundstücke dividiert und
- mit den einzelnen zulässigen Grundflächen der Grundstücke multipliziert.
Das Ergebnis ist der Kostenerstattungsbetrag je Grundstück.
Frist
Die Kostenerstattungspflicht entsteht mit Beendigung der Durchführung der Ausgleichsmaßnahme, frühestens jedoch, sobald die Grundstücke, auf denen die Eingriffe zu erwarten sind, baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen.
Was sollte ich noch wissen?
Die Stadt kann für Grundstücke, für die eine Kostenerstattungspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorauszahlungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Kostenerstattungsbetrages anfordern, sobald die Grundstücke, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen.
Rechtsgrundlage(n)
Satzung der Gemeinde bzw. Stadt