Sonderwasserzähler beantragen
Einbau eines Sonderwasserzählers - Antrag
Sonderwasserzähler messen die Wassermengen, die nicht in den Kanal eingeleitet werden, sondern zum Beispiel bei der Gartenbewässerung im Erdreich versickern.
Der am Sonderwasserzähler gemessene Verbrauch wird dann nicht mehr für die Berechnung der Abwassergebühren herangezogen. Hierdurch können bei den Abwassergebühren Kosten gespart werden.
Wer ist für die Abrechnung der Abwassergebühren zuständig?
Die Abrechnung der Abwassergebühren erfolgt durch die Energie Waldeck-Frankenberg GmbH (EWF).
Wie beantrage ich einen Sonderwasserzähler?
Sonderwasserzähler können ausschließlich bei der Stadt Korbach vom Grundstückseigentümer beziehungsweise von der Grundstückseigentümerin betragt werden.
Folgende Schritte sind einzuhalten:
- Antragstellung über die Stadt Korbach
- Nach Genehmigung der Stadt Korbach beauftragen Sie ein Installationsunternehmen, welches die Hausinstallation für den Einbau eines Sonderwasserzählers vorbereitet. Die technischen Anforderungen nach TRGI und DIN 1717 sind unbedingt zu beachten.
- Das Installationsunternehmen stellt einen Inbetriebsetzungsantrag bei der EWF und stimmt einen Termin zum Einbau des Zählers ab.
Hinweis: Das Installationsunternehmen muss im Wasserinstallateurverzeichnis der Kreishandwerkerschaft eingetragen sein.
Was kostet ein Sonderwasserzähler?
Alle Aufwendungen für Ein- und Ausbau sowie Austausch hat der Eigentümer bzw. die Eigentümerin zu tragen.
Hierzu zählen unter anderem
- die Installationskosten der Fachfirma
- eine jährliche Zählermiete sowie
- die verbrauchte Wassermenge.
Bitte erkundigen Sie sich daher vor Antragstellung bei
- der Fachfirma über die Höhe der Installationskosten sowie
- bei der EWF, wie hoch die Kosten für die Abnahme und Zählermiete und gegebenenfalls weitere Folgekosten voraussichtlich sein werden (Telefonnummer: 05631 955-1001).
Wann lohnt sich ein Sonderwasserzähler?
Sonderwasserzähler lohnen sich natürlich nur, wenn die eingesparten Abwassergebühren höher als die Kosten für den Sonderwasserzähler sind.
Dies hängt selbstverständlich von der Bewässerungsmenge ab. Sie müssten derzeit mindestens 9,7 m³ (entspricht circa 970 Gießkannen à 10 Liter) im Jahr verbrauchen, um reine Abwassergebühren zu sparen. Die Installationskosten sind hierbei noch nicht berücksichtigt.
Erfahrungsgemäß lohnt sich ein Sonderwasserzähler daher nur bei hohen Verbräuchen über einen langen Zeitraum.
Wofür darf ich das Wasser aus dem Sonderwasserzähler verwenden?
Über Sonderwasserzähler darf nur Frischwasser entnommen werden, das nicht der Kanalisation und der Kläranlage zugeführt wird (Gartenbewässerung, Viehtränkung).
Eine Befüllung von Poolanlagen, Whirlpools oder ähnliches darf nicht über den Sonderwasserzähler erfolgen. Da dieses Wasser in der Regel mit chemischen Zusätzen versehen ist, handelt es sich hierbei um Schmutzwasser, das der Kanalisation zugeführt werden muss.
Welche (technischen) Anforderungen sind beim Einbau eines Sonderwasserzählers zu beachten?
In Korbach werden die Zähler ausschließlich durch die EWF (oder ihre Bevollmächtigten) gesetzt und getauscht.
Vor dem Einbau eines Sonderwasserzählers hat der Eigentümer bzw. die Eigentümerin die Hausinstallation von einem eingetragenen Installationsunternehmen vorbereiten zu lassen.
Die Installation hat gemäß dem technischen Regelwerk zu erfolgen. Unter anderem sind eine Wasserzähler-Einbaugarnitur („Wasserzählerplatte“) und eine Leitung zur Außenzapfstelle vorzusehen. Der vorgesehene Zählerplatz muss frostsicher sein. Der Zähler muss frei zugänglich und ohne weitere Hilfsmittel erreichbar sein. Die detaillierten technischen Anforderungen können Sie bei der EWF erfragen.
Was sollte ich noch wissen?
Alle Informationen zum Einbau und zur Antragstellung eines Sonderwasserzählers finden Sie auch in unserem Merkblatt.
Rechtsgrundlagen
- Entwässerungssatzung der Kreis- und Hansestadt Korbach
- Technisches Regelwerk, insbesondere DIN EN 1988/DIN EN 1717
- Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV)
- Ergänzende Bestimmungen der EWF zur AVBWasserV (mit Anlagen I + II)