Abwasserbeiträge

Wird ein Grundstück erstmals an das öffentliche Kanalnetz angeschlossen, werden einmalig Abwasserbeiträge erhoben.

Mit dem Abwasserbeitrag wird ein Teil des Aufwandes für die Herstellung und (An-)Schaffung der öffentlichen Abwasseranlagen finanziert.

Wer ist beitragspflichtig?

Beitragspflichtig ist die Person, die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids im Grundbuch als Eigentümerin bzw. Eigentümer des Grundstückes eingetragen ist.

Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der/die Erbbauberechtigte beitragspflichtig.

Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Eigentümerinnen und Eigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

Welche Grundstücke unterliegen der Beitragspflicht?

Der Beitragspflicht unterliegen die an die Abwasseranlage angeschlossenen Grundstücke, wenn für sie

  1. eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist und sie bebaut oder gewerblich genutzt werden können oder

  2. eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, sie aber nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und baulich oder gewerblich genutzt werden können oder aufgrund einer Baugenehmigung baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen.

Wonach bemisst sich der Beitragssatz?

Der Beitragssatz bemisst sich nach:

  • der Grundstücksfläche und
  • der zulässigen Geschossfläche

Wie hoch ist der Beitragssatz?

 Der Beitragssatz beträgt für

  • die Sammelleitungen 1,02 € je Grundstücksfläche und 0,51 € je Geschossfläche.

Besteht nur die Möglichkeit, Niederschlagswasser abzunehmen, wird ein Drittel des Betrages erhoben. Bei alleiniger Abnahmemöglichkeit des Schmutzwassers werden zwei Drittel dieses Betrages erhoben.

  • für die Behandlungsanlage 1,74 € je Geschossfläche.

Wann entsteht die Beitragspflicht?

Die Beitragspflicht entsteht, sobald das Grundstück an das öffentliche Kanalnetz angeschlossen werden kann.

Sind Grundstücke zum Zeitpunkt der Anschließbarkeit noch nicht baulich oder gewerblich nutzbar, oder erhalten sie einen bei der Fertigstellung nicht geplanten Anschluss, entsteht die Beitragspflicht für diese Grundstücke mit dem Eintritt der baulichen oder gewerblichen Nutzbarkeit oder dem tatsächlichen Anschluss.

Was sollte ich noch wissen?

Beim Kauf von Grundstücken müssen Sie beachten, dass noch nicht gezahlte Abwasserbeiträge als öffentliche Last auf dem Grundstück ruhen.

Dies hat zur Folge, dass die neuen Eigentümerinnen bzw. Eigentümer (bzw. die neuen Erbbau-, Wohnungs- oder Teileigentumsberechtigten) zur Beitragszahlung verpflichtet sind, bis die Beiträge vollständig entrichtet sind. Ein privatrechtlicher Vertrag befreit Sie davon nur gegenüber den Vertragsparteien.

Ob das Grundstück mit Abwasserbeiträgen belastet ist, können Sie bei uns erfragen.

Rechtsgrundlagen