Unbedenklichkeitsbescheinigung beantragen (steuerlich)

Eine Bescheinigung in Steuersachen („Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung“) wird insbesondere für gewerberechtliche Erlaubnisse benötigt, beispielsweise für:

  • Erteilung einer Gewerbekonzession
  • Schank- und Speisewirtschaft
  • Spielhallen
  • Ausstellung einer Reisegewerbekarte
  • Erlaubnis zur Durchführung gewerbsmäßiger Transporte mit Fahrzeugen
  • Erteilung öffentlicher Aufträge
  • Taxigewerbe
  • Pfandleihende, Versteigerer/Versteigerinnen, Makler/Maklerinnen, Bauträger/Bauträgerinnen, Versicherungsvermittler/Versicherungsvermittlerinnen und Bewachungsgewerbe nach § 34 ff. Gewerbeordnung

Die Unbedenklichkeitsbescheinigung dient vor allem als Zuverlässigkeitserklärung, das heißt als Nachweis, dass die antragstellende Person zum Zeitpunkt der Ausstellung keine Steuerrückstände bei der Stadt Korbach hat und den Steuerverpflichtungen fristgerecht nachgekommen ist.

Bitte beachten Sie, dass diese Bescheinigung nur für Steuern gilt, die die Stadt Korbach erhebt (z. B. Gewerbesteuer, Grundsteuer, Spielapparatesteuer).

Bei anderen Steuern wenden Sie sich bitte an das für Sie zuständige Finanzamt.

Verfahrensablauf

Sie können die Unbedenklichkeitsbescheinigung

  • persönlich
  • telefonisch
  • schriftlich
  • über unser Formular
  • per E-Mail

beantragen.

Nach Prüfung der steuerlichen Zuverlässigkeit und Vorlage der Voraussetzungen senden wir Ihnen die Bescheinigung per Post zu.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • keine

Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühr für die Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung beträgt 10,00 €.

Dieser Betrag wird Ihnen mit Erteilung der steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung in Rechnung gestellt.

Welche Angaben beinhaltet die Bescheinigung in Steuersachen?

Der Inhalt der Bescheinigung beschränkt sich auf die wertungsfreie Angabe steuerlicher Fakten, wie z. B. vorhandene Steuerrückstände, Zahlungsweise und Abgabeverhalten der steuerpflichtigen Person.

Die Bescheinigung bezieht sich dabei auf den aktuellen Sachstand unter Berücksichtigung des Abgabeverhaltens in der Vergangenheit. Eine Prognose über das zukünftige Abgabeverhalten erfolgt nicht.

Die Wertung des bescheinigten steuerlichen Verhaltens bleibt der Stelle überlassen, die die von der Antragstellerin bzw. vom Antragsteller gewünschte Maßnahme (z. B. Ausstellung einer Reisegewerbekarte) treffen soll.

Fristen

Für einen Antrag auf Ausstellung einer „Bescheinigung in Steuersachen“ gelten keine Fristen. Es handelt sich hierbei nicht um einen Verwaltungsakt, insoweit besteht keine Einspruchsmöglichkeit und es existiert folglich auch keine Widerspruchsfrist.

Eine Beschränkung der Gültigkeitsdauer ist für die „Bescheinigung in Steuersachen“ nicht vorgesehen. Bescheinigt werden lediglich die aktuellen steuerlichen Fakten zum Zeitpunkt der Erteilung. Die entgegennehmende Behörde entscheidet, für welchen Zeitraum sie die Bescheinigung als Grundlage ihrer Entscheidung gelten lässt.

Rechtsgrundlagen