Spendenbescheinigung
Steuerbegünstigte Zuwendungen (Spenden oder Mitgliedsbeiträge) können unter Berücksichtigung bestimmter Höchstsätze als Sonderausgaben bei der Einkommenssteuererklärung abgesetzt werden.
Voraussetzung hierfür ist, dass die Zuwendungen freiwillig und unentgeltlich an
- steuerbegünstigte Organisationen (z. B. Vereine oder Stiftungen) oder
- juristische Personen des öffentlichen Rechts (z. B. Kommune, Land, Bund)
zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke geleistet und mit einer Zuwendungsbescheinigung, umgangssprachlich auch Spendenquittung oder Spendenbescheinigung genannt, nachgewiesen werden.
Was versteht man unter steuerbegünstigten Zuwendungen und Zwecken?
Zu den steuerbegünstigten Zuwendungen gehören vorrangig Spenden. Unter Spenden sind Geld- oder Sachleistungen zu verstehen, die freiwillig erbracht worden sind und kein Entgelt für eine Gegenleistung darstellen.
Nach der Abgabenordnung handelt es sich bei Zuwendungen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke um Zuwendungen für kirchliche, mildtätige oder gemeinnützige Zwecke.
Gemeinnützige Zwecke sind beispielsweise
- die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur, der Religion, der Völkerverständigung, der Entwicklungshilfe, des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes, des Heimatgedankens.
- die Förderung der Jugend- oder Altenhilfe, des öffentlichen Gesundheits- oder Wohlfahrtswesens und des Sports.
- die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens in der Bundesrepublik Deutschland.
Zuwendungen (Spenden) an die Stadt Korbach
Wenn Sie der Stadt Korbach eine Geldspende zukommen lassen möchten, überweisen Sie Ihren Spendenbetrag bitte auf eines der Konten unserer Stadtkasse.
Geben Sie bei der Überweisung einen entsprechenden Verwendungszweck sowie Ihren Namen und Ihre Anschrift an, damit Ihre Spende der gewünschten Einrichtung bzw. dem gewünschten Projekt zugeordnet werden kann und wir Ihnen eine Spendenbescheinigung ausstellen können.
Beachten Sie: Damit die Spende an die Stadtverwaltung steuerlich berücksichtigungsfähig ist, muss sie einen gemeinnützigen Zweck dienen.
Was sollte ich noch wissen?
Auf das Ausstellen einer Zuwendungsbescheinigung kann verzichtet werden, wenn die Zuwendung 200,00 € nicht übersteigt (Kleinspenden). Die Finanzämter erkennen den Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung des Kreditinstituts als Spendenquittung an.
Seit dem Jahr 2017 müssen Spendenquittungen beim Finanzamt nur auf Anforderung vorgelegt werden.