Abfall: Befreiung von den Biomüllgebühren beantragen

Online-Service “Befreiung Bioabfallgebühren beantragen“


Grundsätzlich ist jeder Eigentümer bzw. jede Eigentümerin eines Grundstückes dazu verpflichtet, sein/ihr Grundstück an die Abfalleinsammlung anzuschließen, wenn dieses von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt wird (Anschlusszwang).

Die auf dem Grundstück anfallenden Abfälle zur Beseitigung und Verwertung müssen der städtischen Abfallentsorgung überlassen werden (Benutzungszwang). Der Benutzungszwang verpflichtet neben den Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern auch die anderen Abfallbesitzenden (z. B. Mieterinnen und Mieter) zur Überlassung der Abfälle.

Das Grundstück gilt als angeschlossen, wenn auf ihm die erforderlichen Behälter aufgestellt worden sind.

Von diesem Anschluss- und Benutzungszwang kann eine Ausnahme für die Biomüllbehälter zugelassen werden.

Voraussetzungen

  • Alle auf dem Grundstück anfallenden kompostierbaren Abfälle werden ordnungsgemäß und schadlos verwertet (z. B. über einen Komposthaufen).
  • Es muss eine eigene gärtnerisch oder landwirtschaftlich genutzte Fläche von 25 je Grundstücksbewohner bzw. Grundstücksbewohnerin vorhanden sein.

Verfahrensablauf

Sie wünschen eine Teilbefreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für die Entsorgung Ihrer kompostierbaren Garten- und Küchenabfälle?

Nutzen Sie zur Beantragung der Befreiung einfach unseren Online-Service oder unser Antragsformular.

Es vereinfacht unsere Entscheidung, wenn wir uns Ihren Komposter vor Erteilung der Genehmigung vor Ort ansehen können.

Der Kompostplatz selbst ist nicht erlaubnispflichtig.

Wie hoch ist die Gebührenermäßigung?

Die Gebührenermäßigung beträgt jährlich 17,28 € pro gebührenpflichtige Person.

Was sollte ich noch wissen?

Bei der Kompostierung sollten Sie darauf achten, dass keine Beeinträchtigung des Gemeinwohls, insbesondere durch Gerüche und Ungeziefer, entsteht.

Der Bioabfall darf nicht in die übrigen Müllbehälter (Altpapier und Restmüll) gegeben werden, anderenfalls werden die betroffenen Müllbehälter nicht geleert.

Bitte achten Sie als Grundstückseigentümerin bzw. Grundstückseigentümer darauf, dass auch die übrigen Mitbewohnerinnen und Mitbewohner des Hauses diese Regelung beachten.

Die Teilbefreiung kann gemäß § 12 Abs. 4 der Abfallsatzung jederzeit widerrufen werden.

Rechtsgrundlagen