Hundesteuer: Hund anmelden

Online-Service Anmeldung Hundesteuer


Die Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Sie kann von den Städten und Gemeinden nach kommunalem Satzungsrecht für das Halten von Hunden erhoben werden.

Wenn Sie einen Hund halten, müssen Sie ihn bei der Stadt Korbach anmelden und Hundesteuer bezahlen.

Wer ist steuerpflichtig?

  • die Halterin oder der Halter eines Hundes
  • Personen, die einen Hund länger als zwei Monate pflegen, bei sich untergebracht haben oder auf Probe oder zum Anlernen halten

Wann beginnt die Steuerpflicht?

Grundsätzlich beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem ein Hund in den Haushalt aufgenommen wurde, frühestens jedoch mit dem 1. des Monats, in dem der Hund vier Monate alt wird.

Wer einen Hund länger als zwei Monate in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, ist mit Beginn des 3. Monats steuerpflichtig.

Welche Fristen muss ich beachten?

Der Hundehalter oder die Hundehalterin ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme oder - wenn der Hund noch nicht vier Monate alt ist - innerhalb von zwei Wochen nachdem der Hund vier Monate alt geworden ist, anzumelden.

Wer einen Hund länger als zwei Monate pflegt, untergebracht, auf Probe oder zum Anlernen gehalten hat, muss diesen innerhalb von zwei Wochen nach dem Tag, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist, anmelden.

Wie melde ich meinen Hund zur Hundesteuer an?

Hier gibt es mehrere Möglichkeiten:

  1. Bequem von zu Hause aus über unseren Online-Service
  2. Schriftliche Anmeldung per Formular
  3. Telefonische Anmeldung
  4. Persönliche Anmeldung durch Vorsprache bei den zuständigen Sachbearbeitenden

Bei der Anmeldung Ihres Hundes erhalten Sie von uns eine Hundesteuermarke. Diese ist sichtbar am Halsband des Hundes zu befestigen.

Welche Gebühren fallen an?

Jährliche Höhe der Hundesteuer in der Stadt Korbach:

Ersthund
72,00 €
Zweithund
108,00 €
jeder weitere Hund
144,00 €
Gefährliche Hunde im Sinne der Satzung
396,00 €

Gibt es eine Steuerermäßigung?

Unter bestimmten Voraussetungen kann die Hundesteuer auf Antrag auf 50 % beziehungsweise auf 25 % des geltenden Steuersatzes ermäßigt werden.

Dies gilt beispielsweise für Hunde,

  • zur Bewachung von bewohnten Gebäuden oder landwirtschaftlichen Anwesen.
  • von Empfängerinnen und Empfängern von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II bzw. SGB XII und sonstigen ähnlichen Leistungen und diesen einkommensmäßig gleichstehenden Personen.

Weitere Informationen entnehmen Sie dem § 7 unserer Hundesteuersatzung sowie unserer Dienstleistung Hundesteuer Ermäßigung beantragen.

Kann mein Hund von der Hundesteuer befreit werden?

Unter bestimmten Voraussetzungen kann Ihr Hund auf Antrag von der Hundesteuer befreit werden.

Dies gilt beispielsweise für Hunde,

  • die dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfloser Personen dienen.
  • die aus dem Tierheim erworben wurden.

Dem Antrag auf Hundesteuerbefreiung sind entsprechenden Nachweise (z. B. Schwerbehindertenausweis, Vertrag des Tierheims) in Kopie beizufügen.

Weitere Informationen entnehmen Sie § 6 unserer Hundesteuersatzung sowie unserer Dienstleistung Hundesteuer: Befreiung beantragen.

Gilt mein Hund als gefährlicher Hund?

Grundsätzlich gelten nach der Hundeverordnung des Landes Hessen alle Hunde als gefährlich, die eine gesteigerte Aggressivität aufweisen oder die auffällig geworden sind. Zudem werden Hunde folgender Rassen (und deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden) als gefährlich angesehen:

  • Pitbull-Terrier oder American Pitbull Terrier
  • American Staffordshire-Terrier oder Staffordshire Terrier
  • Staffordshire-Bullterrier
  • Bullterrier
  • American Bulldog
  • Dogo Argentino
  • Kangal (Karabash)
  • Kaukasischer Owtscharka
  • Rottweiler

Der Steuersatz für gefährliche Hunde in Höhe von 396,00 € wird nach der Hundesteuersatzung der Stadt Korbach allerdings nur für Hunde berechnet, die

  • sich als bissig erwiesen haben.
  • in gefahrdrohender Weise Menschen anspringen.
  • Wild, Vieh und andere Tiere hetzen oder reißen.
  • auf Angriffslust oder auf eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft oder Schärfe gezüchtet, ausgebildet oder abgerichtet wurden.

Weitere Informationen zur Haltung eines gefährlichen Hundes erhalten Sie unter der Dienstleistung: Gefährliche Hunde.

Rechtsgrundlagen