Gewerbesteuer
Die Gewerbesteuer ist eine Realsteuer (auch Objektsteuer genannt) und knüpft allein an das Besteuerungsobjekt an, ohne dabei die persönlichen Verhältnisse des Steuerschuldners bzw. der Steuerschuldnerin (zum Beispiel seine/ihre Leistungsfähigkeit) zu berücksichtigen.
Steuergegenstand der Gewerbesteuer ist der Gewerbebetrieb und seine objektive Ertragskraft.
Wer ist gewerbesteuerpflichtig?
Wenn Sie ein gewerbliches Unternehmen in Deutschland betreiben, sind Sie gewerbesteuerpflichtig. Als Gewerbebetrieb gelten auch einzelne Personen oder Vereine, die unternehmerisch tätig sind (d. h. ihre Tätigkeit hat das Ziel, Gewinne zu erwirtschaften).
Schuldnerin beziehungsweise Schuldner der Gewerbesteuer ist die Person, für dessen Rechnung das Gewerbe betrieben wird (Unternehmer beziehungsweise Unternehmerin).
Ist die Tätigkeit einer Personengesellschaft Gewerbebetrieb, so ist die Gesellschaft gewerbesteuerpflichtig.
Nicht gewerbesteuerpflichtig sind zum Beispiel:
- Freiberuflerinnen und Freiberufler (Ärztinnen und Ärzte, Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker, Künstlerinnen und Künstler, Architektinnen und Architekten, Notarinnen und Notare, Journalistinnen und Journalisten usw.) nach § 18 Einkommenssteuergesetz
- Land- und forstwirtschaftliche Betriebe
- Gewinne aus vermögensverwaltender Tätigkeit (beispielsweise aus Vermietung und Verpachtung)
Wie errechnet sich die Gewerbesteuer?
Gewerbliche Unternehmen sind grundsätzlich verpflichtet, eine Gewerbesteuererklärung beim Finanzamt einzureichen. Die Gewerbesteuererklärung reichen Sie elektronisch über die kostenlose Software «Mein ELSTER« ein.
Grundlage für die Erhebung der Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag. Das ist der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, korrigiert um bestimmte Hinzurechnungen und Kürzungen.
Hinzurechnungen sind bestimmte Ausgaben, wie zum Beispiel ein Teil der gezahlten Mieten, Pachtzinsen, Lizenzen, Ausschüttungen an stille Teilhabende. Genauere Informationen hierzu finden Sie im § 8 des Gewerbesteuergesetzes.
Die Kürzungen, die Sie anschließend abziehen dürfen, finden Sie im § 9 des Gewerbesteuergesetzes.
Nachdem die Gewerbesteuererklärung beim Finanzamt eingegangen ist, ermittelt das Finanzamt den Steuermessbetrag wie folgt:
Der Gewerbeertrag wird auf volle 100 Euro abgerundet. Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften wird der Gewerbeertrag noch um einen Freibetrag in Höhe von 24.500 Euro gekürzt. Bei Vereinen und juristischen Personen des öffentlichen Rechts beträgt der Freibetrag nur 5.000 Euro. Wird der Betrieb in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betrieben, wird der Freibetrag nicht gewährt.
Der gekürzte Gewerbeertrag wird anschließend mit der einheitlichen Steuermesszahl von 3,5 Prozent multipliziert. Das ergibt den Gewerbesteuermessbetrag. Das Finanzamt teilt Ihnen den Gewerbesteuermessbetrag in einem Bescheid mit. Dieser Gewerbesteuermessbescheid dient als Grundlage für die Festsetzung der Gewerbesteuer und der Gewerbesteuervorauszahlungen.
Die Festsetzung der Gewerbesteuer erfolgt durch die Stadt in der sich das Unternehmen befindet.
Die Gewerbesteuer errechnet sich aus der Multiplikation des Gewerbesteuermessbetrages mit dem von der Stadt festgelegten Hebesatz. Der Hebesatz beträgt 200 Prozent, wenn die Stadt keinen höheren Hebesatz festgesetzt hat.
Kurzübersicht der Rechenschritte:
- Gewinn aus Gewerbebetrieb plus Hinzurechnungen, minus Kürzungen = Gewerbeertrag
- Gewerbeertrag (abgerundet auf volle 100 Euro) minus 24.500 Euro Freibetrag bzw. 5.000 Euro Freibetrag = gekürzter Gewerbeertrag
- Gekürzter Gewerbeertrag x 0,035 = Messbetrag (in Euro)
- Messbetrag mal Hebesatz der Stadt = Gewerbesteuer
Die Stadt legt eine Steuervorauszahlung fest, die vierteljährlich zu zahlen ist. Mit der Steuererklärung nach Abschluss des Geschäftsjahrs wird der exakte Betrag ermittelt und die Stadt erstattet Ihnen eventuell zu viel gezahlte Steuern.
Gewerbesteuerhebesatz in Korbach
- 410 % (seit 01.01.2020)
Fristen
Stichtag für die Abgabe der Gewerbesteuererklärung ist der 31. Juli des auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres. Die Gewerbesteuererklärung für das Jahr 2023 müssen Sie also bis Ende Juli 2024 per ELSTER einreichen.
Beauftragen Sie einen Steuerberater oder eine Steuerberaterin, verlängert sich die Abgabefrist auf den 28. bzw. 29. Februar des zweiten, auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres.
Was sollte ich noch wissen?
Nähere Informationen zur elektronischen Abgabe der Gewerbesteuererklärung finden Sie auf den Internetseiten des Hessischen Ministeriums der Finanzen oder unter der Webseite zur «ELSTER«.