Inhalt

Allgemeines

Ein Wohnberechtigungsschein berechtigt, eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung (sogenannte Sozialwohnung) zu beziehen.

Der Vermieter darf nur gegen Vorlage eines gültigen Wohnberechtigungsscheines diese öffentlich geförderte Wohnung vermieten. Gleichzeitig wird damit die korrekte Belegung der Wohnung überwacht.

Die Wohnberechtigung wird auf Antrag erteilt.

Die Bescheinigung ist einkommensabhängig und beinhaltet verschiedene Auflagen, u. a. die der zulässigen Wohnungsgröße; sie ist in der Regel ein Jahr gültig.

Ein Rechtsanspruch auf Überlassung einer solchen Wohnung entsteht durch die Erteilung der Bescheinigung nicht.

Grundsatz

Öffentlich geförderte Wohnungen können nur von Personen gemietet werden, deren Einkommen die maßgebliche Einkommensgrenze nicht überschreitet und die sich nicht nur vorübergehend in Deutschland aufhalten. Der Bezug der Wohnung bei Überschreiten der Einkommensgrenze ist nicht zulässig.

Um die Einhaltung dieser gesetzlichen Regelungen zu gewährleisten, wird dem Wohnungsinteressenten auf Antrag ein Wohnberechtigungsschein ausgestellt, an den die nachfolgenden Voraussetzungen geknüpft sind:

1. Die untenstehenden Einkommensgrenzen dürfen nicht überschritten werden

Die zu berücksichtigende jährliche Einkommensgrenze beträgt für einen
1-Personenhaushalt: 18.166 Euro
2-Personenhaushalt: 27.561 Euro
3-Personenhaushalt: 33.826 Euro
4-Personenhaushalt: 40.091 Euro
5-Personenhaushalt: 46.356 Euro

Die Einkommensgrenze erhöht sich um jedes zum Haushalt rechnende Kind um weitere 833 Euro jährlich.

So wird das Einkommen ermittelt

Grundsätzlich sind gemäß § 5 Hessisches Wohnraumfördergesetz die positiven Einkünfte des Haushaltes im Sinne des § 2 des Einkommensteuergesetzes maßgebend, die ab Antragsmonat zu erwarten sind oder in den letzten 12 Monaten vor Antragstellung erzielt wurden (Bruttoeinkommen).

Außerdem werden steuerfreien Einnahmen wie z. B. Arbeitslosengeld und der vom Arbeitgeber pauschal versteuerter Arbeitslohn etc. in die Berechnung einbezogen.

Vom Bruttoeinkommen werden zunächst die steuerlichen Werbungskosten abgezogen. Hierbei werden pauschal 1.000 Euro berücksichtigt. Liegen die tatsächlichen Werbungskosten über dieser Pauschalen, so ist dies anhand des Steuerbescheides zu belegen.

Ein pauschaler Abzug von 10 % wird jeweils für Steuern auf das Einkommen, für Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und für Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (max. 30 %) gewährt.

Weitere Frei‐ und Abzugsbeträge von je 1.000 Euro bleiben für Alleinerziehende mit Kind(ern) unter 12 Jahren, die berufstätig oder in Ausbildung sind, und bei Kindern mit eigenen Einkommen von 16 bis 24 Jahren anrechenfrei.

Für Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 % werden 4.000 Euro unberücksichtigt gelassen.

Junge Ehepaare erhalten einen Freibetrag von 4.000 Euro.

Hinweis zur Sonderregelung für die Prüfung der Einkommensunterlagen bei Empfängern von Transferleistungen (Bürgergeld, Wohngeld etc.):

Wenn für alle Haushaltsangehörigen Personen bedarfsorientierte Transferleistungen nach dem Sozialgesetzbuch gezahlt werden, die der Sicherung des Lebensunterhalts dienen (Bürgergeld, Sozialgeld, Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) genügt die Einreichung des entsprechenden Leistungsbescheides. Damit wird impliziert, dass die Einkommensgrenzen nicht überschritten werden. Die Einkommensberechnung ist in diesen Fällen also entbehrlich. Dies gilt gleichermaßen, wenn der gesamte Haushalt Wohngeld bezieht.

2. Die in der Bescheinigung angegebene Wohnungsgröße darf nicht überschritten werden
Die zustehende Wohnungsgröße richtet sich nach der Anzahl der Personen, die in die Wohnung einziehen wollen. Sie wird im Wohnberechtigungsschein vermerkt.

Grundsätzlich gelten folgende Wohnungsgrößen (Personen im Haushalt/Wohnungsgröße):

1 Person / bis 50 qm
2 Personen / 2 Zimmer oder 60 qm
3 Personen / 3 Zimmer oder 75 qm
4 Personen / 4 Zimmer oder 85 qm
5 Personen / 5 Zimmer oder 95 qm
6 Personen / 6 Zimmer oder 105 qm