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Ein vorläufiger maschinenlesbarer Reisepass (ohne Chip und Fingerabdrücke) wird nur in besonderen Einzelfällen ausgestellt, beispielsweise wenn ein Pass sofort benötigt wird und die Ausstellung eines Expresspasses nicht bis zum Zeitpunkt des erstmaligen Gebrauchs möglich ist. Hierzu ist ein Nachweis notwendig, z. B. eine Buchungsbestätigung oder Flugtickets.

Der vorläufige Reisepass berechtigt jedoch nicht in allen Ländern zur Einreise.

Weitere Informationen, welches Reisedokument Sie für Ihr Reiseland benötigen, dazu finden Sie unter folgendem Link des Auswärtigen Amtes: Auswärtiges Amt.

Der vorläufige Reisepass besitzt eine Gültigkeit von maximal einem Jahr.

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis über den Zeitpunkt, wann der vorläufige Reisepass benötigt wird
  • Ggf. vorhandenes anderes Ausweisdokument (Reisepass, Personalausweis, Kinderreisepass, Nationalpass) zur Klärung der Identität der antragstellenden Person
  • wenn noch kein anderes Dokument ausgestellt wurde: eine Personenstandsurkunde (z. B. Geburtsurkunde) zum Nachweis der Identität
  • bei kürzlich erfolgter Einbürgerung zusätzlich die Einbürgerungsurkunde
  • ein aktuelles biometrietaugliches Lichtbild (Größe 45 x 35 mm, Hochformat, Frontalaufnahme). Das Lichtbild darf nicht älter als sechs Monate sein. Informationen und Beispiele finden Sie in der Fotomustertafel. Gegen eine Gebühr von 8 € kann das Lichtbild digital in unserer Fotostation erstellt werden
  • bei unter 18-jährigen eine Einverständniserklärung und das Ausweisdokument der nicht anwesenden und der anwesenden sorgeberechtigten Person (entfällt, wenn Sie alleiniges Sorgerecht haben oder getrennt leben und das Kind mit Hauptwohnung bei Ihnen gemeldet ist)

Bei der Beantragung eines Reisepasses für Kinder muss das Kind, egal welchen Alters, persönlich anwesend sein. Ab einem Alter von sechs Jahren ist die Aufnahme von Fingerabdrücken notwendig. Die Unterschrift durch ein Kind ist zu leisten, wenn es zum Zeitpunkt der Beantragung des Passes zehn Jahre oder älter ist.

Gebühren

  • für alle Antragsteller, egal welchen Alters: 26,00 €

Bei Antragstellung bei einer nicht zuständigen Behörde, mit einem Wohnsitz im Ausland oder außerhalb der Dienstzeit verdoppelt sich die Gebühr.