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Haushalt

Der städtische Haushalt ist eines der wichtigsten Planungs- und Steuerungsinstrumente der Kommunalpolitik. Nach den Vorschriften der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) sowie der Gemeindehaushaltverordnung (GemHVO) wird für jedes Jahr ein Haushaltsplan für die Stadt aufgestellt.

Der Haushaltsplan enthält alle im Kalenderjahr für die von der Stadt voraussichtlich zu leistenden Aufwendungen und Auszahlungen sowie die zu erwartenden Erträge und Einzahlungen.

Er bildet die Ermächtigungsgrundlage für die Stadt Korbach, die notwendigen Aufgaben einer Stadt durchzuführen und die hierfür erforderlichen Erträge zu erwirtschaften. Damit dient er der Feststellung und der Deckung des voraussichtlichen Finanzbedarfs.

Die Haushaltssatzung bildet die Rechtsgrundlage für die Haushaltsführung.


Hier finden Sie den aktuellen Haushaltsplan sowie die Haushaltssatzung für das Jahr 2024:

Haushaltsplan und Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024


Aufbau eines Haushaltsplanes

Der Haushaltsplan besteht aus:

  • dem Gesamthaushalt,
  • den Teilhaushalten,
  • dem Stellenplan und
  • den Anlagen.

Der Gesamthaushalt unterteilt sich in den Ergebnis- und Finanzhaushalt.

Im Ergebnishaushalt werden sowohl für das Planjahr selbst als auch die darauffolgenden drei Jahre die zu erwartenden Erträge (z. B. Steuern, Gebühren, Bußgelder) und Aufwendungen (z. B. Gehälter für das Personal, Leistungen für Kinder, Kultur, Sport) gegenübergestellt. Der Finanzhaushalt enthält alle voraussichtlich eingehenden Einzahlungen und die zu erwartenden Auszahlungen für die Erfüllung der städtischen Aufgaben.

Der Ergebnishaushalt und der Finanzhaushalt sind jeweils in Teilhaushalte untergliedert. Die Teilhaushalte orientieren sich bei der Stadt Korbach an der Verwaltungsgliederung.

Im Stellenplan werden alle erforderlichen Stellen für Beamte und Beschäftigte der Stadt dargestellt.

Dem Haushaltsplan werden zudem folgende Anlagen beigefügt:

  • Vorbericht (Informationen über die Finanzlage der Stadt)
  • mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung inklusive dem Investitionsprogramm mit den geplanten Aus- und Einzahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen
  • Haushaltssicherungskonzept (wenn ein solches erstellt werden muss)
  • Übersicht über:
    1. die Verpflichtungsermächtigungen
    2. den voraussichtlichen Stand der Verbindlichkeiten
    3. die Rücklagen und Rückstellungen
    4. die Fraktionsmittel
    5. die Budgets
  • letzter Jahresabschluss
  • Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe
  • Finanzstatusbericht


Wie entsteht ein Haushaltsplan?

Bereits im Frühjahr des laufenden Jahres müssen die Fachbereiche und betroffenen Stellen dem Fachbereich Finanzen und Abfallwirtschaft die in ihrem Bereich zu erwartenden Erträge/Einzahlungen und Aufwendungen/Auszahlungen für den Haushalt des Folgejahres mitteilen (Mittelanmeldung).

Wenn dies geschehen ist, finden interne Beratungen über die verschiedenen Positionen statt. Hier ergeben sich meist schon eine Vielzahl von Veränderungen.

Zielsetzung bei der Aufstellung des Haushaltsplanes ist es dabei, Aufwendungen und Ausgaben so sparsam wie möglich zu gestalten und die Interessen der Bürgerinnen und Bürger zu berücksichtigen.

Der Magistrat stellt den Haushaltsplanentwurf fest und legt ihn der Stadtverordnetenversammlung zur weiteren Beratung vor.

Im Anschluss daran finden die so genannten Lesungen im Haupt- und Finanzausschuss sowie im Ausschuss für Bauen und Umwelt statt, in denen weitere Gespräche zu den einzelnen Mittelanmeldungen geführt und Änderungen vorgenommen werden.

Nach diesen Beratungen beschließt die Stadtverordnetenversammlung den Haushaltsplan.

Glossar zum städtischen Haushalt

Haushaltsentwurf:

Als Haushaltsentwurf wird die vom Magistrat aufgestellte Fassung des Haushaltsplans bezeichnet. Erst nach Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung, die Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde des Landkreises Waldeck-Frankenberg sowie die öffentliche Bekanntmachung und Auslage wird hieraus ein rechtskräftiger Haushaltsplan.


Haushaltssatzung:

Die Haushaltssatzung gibt dem Haushaltsplan als Ortsrecht seine Rechtsverbindlichkeit. In ihr werden die Gesamterträge und -aufwendungen sowie die Gesamteinzahlungen und -auszahlungen getrennt nach Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt festgesetzt. Zudem enthält die Haushaltssatzung die Höhe der Kreditaufnahme für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die Höhe der Verpflichtungsermächtigungen und der Liquiditätskredite sowie die Hebesätze der Grund- und Gewerbesteuer.


Haushaltsplan:

Der Haushaltsplan ist eine Anlage der Haushaltssatzung. In ihm sind alle Erträge und Aufwendungen sowie alle Einzahlungen und Auszahlungen enthalten, die in einem Haushaltsjahr voraussichtlich anfallen. Der Haushaltsplan bildet somit die Grundlage für die Haushaltswirtschaft der Stadt.


Haushaltssicherungskonzept:

Ein Haushaltssicherungskonzept ist aufzustellen, wenn der Haushalt

  • nicht ausgeglichen ist
  • Fehlbeträge aus Vorjahren auszugleichen sind
  • in der Ergebnis- und Finanzplanung Fehlbeträge erwartet werden.

Im Haushaltssicherungskonzept sind Maßnahmen zu beschreiben, mit denen ein Haushaltsausgleich erreicht werden soll.


Ergebnishaushalt:

Im Ergebnishaushalt werden alle Erträge und Aufwendungen für die laufende Verwaltungstätigkeit geplant. Dort finden sich beispielsweise die Erträge aus Steuern, die Aufwendungen für Personal oder für soziale Leistungen. Im Ergebnishaushalt sind auch Erträge und Aufwendungen enthalten, die nicht zu konkreten Geldflüssen führen, sondern den Verbrauch von Ressourcen darstellen (z. B. Abschreibungen aufgrund der Abnutzung von Gebäuden).


Finanzhaushalt:

Der Finanzhaushalt enthält nur Positionen, die für die Stadt zu Geldzuflüssen und ‐abflüssen führen. Hier werden sowohl die Einzahlungen und Auszahlungen für konsumtive Zwecke als auch die Einzahlungen und Auszahlungen für Investitionsmaßnahmen wie zum Beispiel Baukosten, Fahrzeugbeschaffungen, Investitionszuweisungen und Kredite dargestellt.


Jahresabschluss:

Um die Haushaltsführung abzubilden, wird nach jedem Haushaltsjahr ein Jahresabschluss erstellt. Damit legt die Stadtverwaltung Rechenschaft darüber ab, wie die von der Stadtverordnetenversammlung beschlossenen Vorgaben des Haushaltsplans umgesetzt wurden. Der Jahresabschluss soll darüber Auskunft geben, inwieweit die eingeplanten Werte des Ergebnis- und Finanzhaushaltes eingetreten sind. Aus der Bilanz lässt sich die Entwicklung des Vermögens und der Schulden im Vergleich zum Vorjahr ablesen.


Verpflichtungsermächtigungen:

Verpflichtungsermächtigungen sind in kommunalen Haushalten nur für Investitionsvorhaben zulässig. Bei Investitionsvorhaben (z. B. größere Bauvorhaben) kommt es häufig vor, dass sie über einen Zeitraum von mehreren Jahren geplant und finanziert werden müssen. Aufgrund des Jährlichkeitsprinzips können im Haushalt jedoch nur Aufwendungen bzw. Auszahlungen für das jeweilige Haushaltsjahr veranschlagt werden. Damit solche Vorhaben sinnvoll geplant und durchgeführt werden können, soll der Verwaltung die Möglichkeit gegeben werden, auch Aufträge zu erteilen, die erst in künftigen Jahren erfüllt und bezahlt werden.